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Fortuna Düsseldorf muss Corona-Überbrückungshilfen nicht zurückzahlen - Vergleich schafft Rechtssicherheit

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Im Streit um die Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen (ÜBH III) hat Fortuna Düsseldorf einen wichtigen Erfolg erzielt: Der Verein muss die gewährten Hilfen nicht zurückzahlen. Im Verfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen wurde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW eine vergleichsweise Einigung erzielt.

Link zum Presseartikel von Fortuna Düsseldorf (HIER)

Ausgangspunkt: Rückforderungsbescheid aufgehoben

Bereits im April hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung aufgehoben. Maßgeblich war eine festgestellte Ungleichbehandlung, weshalb die Berufung zunächst nicht zugelassen wurde. Das Land NRW beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim OVG NRW.

Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht

Im Rahmen eines Erörterungstermins einigten sich beide Parteien nun auf einen Vergleich. Dieser sieht vor:

  • der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid wird aufgehoben
  • die Überbrückungshilfen III werden endgültig festgesetzt
  • der Rechtsstreit ist vollständig beendet

Damit erhält Fortuna Düsseldorf Planungssicherheit und muss die Corona-Hilfen nicht zurückzahlen.

EU-Beihilferecht setzt Grenzen

Interessant ist zudem der Hinweis des OVG NRW, dass weitere Hilfen (ÜBH III+ und ÜBH IV) nicht mehr beansprucht werden können, da hier beihilferechtliche Vorgaben des EU-Rechts entgegenstehen. Dies unterstreicht die wachsende Bedeutung europäischer Rahmenbedingungen bei staatlichen Unterstützungsleistungen.

Praxisrelevanz für Unternehmen und Antragsteller

Der Fall zeigt exemplarisch, dass Rückforderungsbescheide nicht zwingend endgültig sind. Gerade bei Fragen der Gleichbehandlung und beihilferechtlichen Einordnung lohnt sich eine fundierte rechtliche Prüfung. Vergleichslösungen können dabei eine effiziente und wirtschaftlich sinnvolle Streitbeilegung darstellen.

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