Haftet die Bank? Wann Sie Betrugsüberweisungen von Ihrer Bank zurückverlangen können
Nach einem Anlagebetrug richtet sich der Blick fast immer auf die Täter – dabei ist der wirtschaftlich oft aussichtsreichere Anspruchsgegner viel näher: die eigene Bank oder die Empfängerbank. Beide sind greifbar, solvent und unterliegen deutschem bzw. europäischem Recht. Ob ein Anspruch besteht, hängt von einer zentralen Weiche ab: Haben Sie die Zahlung autorisiert – oder nicht?
Unverbindliche Einschätzung einholen
Schildern Sie uns Ihren Fall – wir zeigen Ihnen zum Festpreis, welche Rückholwege realistisch sind und was sich nicht lohnt.
Weiche 1: Nicht autorisierte Zahlungen – der Erstattungsanspruch aus § 675u BGB
Haben Dritte die Zahlung ausgelöst – etwa nach einem Fernzugriff auf Ihren Rechner („AnyDesk-Masche” beim Fake-Broker), nach Phishing Ihrer Zugangsdaten oder durch manipulierte Aufträge –, ist die Zahlung nicht autorisiert. Dann muss Ihre Bank den Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten (§ 675u BGB). Die Bank kann dem nur entgegenhalten, Sie hätten grob fahrlässig gehandelt (§ 675v BGB) – hier wird um Fälle gestritten, und hier entscheidet die Qualität des Sachvortrags.
Wichtig: Melden Sie nicht autorisierte Zahlungen unverzüglich; spätestens 13 Monate nach Belastung sind Ansprüche regelmäßig ausgeschlossen (§ 676b BGB).
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Opfer von Anlagebetrug, die prüfen wollen, ob ihre Bank oder die Empfängerbank haftet
Zentrale Weiche: Autorisierte oder nicht autorisierte Zahlung entscheidet über den Anspruch
Nicht autorisierte Zahlungen: Bei Fernzugriff, Phishing oder manipulierten Aufträgen muss die Bank grundsätzlich unverzüglich erstatten (§ 675u BGB) – Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit; wichtig ist die zeitnahe Meldung, da Ansprüche spätestens nach 13 Monaten ausgeschlossen sind
Autorisierte Zahlungen (Regelfall beim Anlagebetrug): Die Bank prüft grundsätzlich nicht den Sinn von Aufträgen, kann aber bei massiv auffälligen Umständen (atypische Zahlungsserien, bekannte Betrugskonten) eine Warnpflicht verletzt haben – dies ist immer Einzelfallprüfung
Dritter Hebel – die Empfängerbank: Kann haften, wenn sie ein Konto trotz erkennbarer Verdachtsmomente weiterlaufen ließ – die nötigen Informationen liefert meist erst die Ermittlungsakte
Sofortmaßnahme: SEPA-Rückruf sofort bei der eigenen Bank beantragen – keine Garantie, aber oft der schnellste Weg zur Sicherung, besonders in den ersten Stunden
Realistische Einschätzung: Bankhaftung ist kein Automatismus – entscheidend sind präzise Rekonstruktion der Zahlungswege und ein Sachvortrag, der die Warnpflicht-Rechtsprechung exakt trifft; die Prüfung erfolgt daher immer im Gesamtzusammenhang aller Rückholwege
Weiche 2: Autorisierte Zahlungen – Warn- und Prüfpflichten der Bank
Haben Sie selbst überwiesen (der Regelfall beim Anlagebetrug), gilt der Grundsatz: Die Bank führt Aufträge aus und prüft nicht deren Sinn. Ausnahmen erkennt die Rechtsprechung an, wenn sich der Bank ein Betrugsverdacht aufgrund massiver objektiver Umstände aufdrängen musste – dann kann eine Verletzung der Warnpflicht Schadensersatzansprüche begründen (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB).
Diskutierte Umstände sind etwa: völlig atypische Zahlungsserien eines bislang konservativen Kunden ins Hochrisiko-Ausland, Zahlungen an Konten, die der Bank bereits aus Betrugsfällen bekannt sind, oder erkennbare Hinweise auf Kontomissbrauch.
Das ist Einzelfallprüfung – pauschale Zusagen wären unseriös; genau diese Prüfung ist Bestandteil unserer schriftlichen Chancen-Bewertung nach Akteneinsicht.
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater prüft alle Rückholwege bei Anlage- und Kryptobetrug – Strafanzeige, Bankhaftung, Krypto-Tracing, Vermögensarrest. Feste Preise, keine Erfolgsversprechen, ehrliche Einschätzung vor jedem Schritt.
Der dritte Hebel: die Empfängerbank
Auch die Bank, die das Empfängerkonto führt, kann in Anspruch genommen werden – insbesondere wenn sie das Konto trotz erkennbarer Verdachtsmomente (Kontoeröffnung mit gefälschten Daten, sofortige Weiterleitungen, Geldwäsche-Indikatoren) weiterlaufen ließ. Die dafür nötigen Informationen über das Empfängerkonto liefert regelmäßig erst die Ermittlungsakte – ein weiterer Grund, warum die Strafanzeige mit Akteneinsicht am Anfang steht. → Strafanzeige bei Anlagebetrug
Sofortmaßnahme: der SEPA-Rückruf
Unabhängig von allen Haftungsfragen: Melden Sie den Betrugsfall Ihrer Bank sofort und verlangen Sie den Rückruf der Überweisung (SEPA-Recall) und die Information der Empfängerbank. Der Rückruf ist keine Garantie – ist das Empfängerkonto bereits geleert, läuft er ins Leere. Aber in den ersten Stunden und Tagen ist er der schnellste Weg, Geld zu sichern, und seine Dokumentation stärkt spätere Ansprüche.
Realistische Einordnung
Bankhaftung ist kein Selbstläufer: Bei selbst autorisierten Überweisungen gewinnen gut begründete Fälle, nicht alle Fälle.
Was den Unterschied macht: die präzise Rekonstruktion der Zahlungswege, die Auswertung der Ermittlungsakte zum Empfängerkonto und ein Sachvortrag, der die Warnpflicht-Rechtsprechung exakt trifft. Deshalb prüfen wir die Bankhaftung nicht isoliert, sondern als Teil des Gesamtbilds Ihrer Rückholwege. → Überblick: Broker-Betrug: Geld zurück
Was wir für Sie tun
Erstberatung zum Fixpreis (Stand Juli 2026: 249,90 €): erste Einordnung Ihrer Bankansprüche anhand der Zahlungswege.
Rückholpaket 2.495 € pauschal: Strafanzeige, Akteneinsicht und die schriftliche Prüfung, ob ein Vorgehen gegen Ihre Bank, die Empfängerbank oder Kontoinhaber Erfolg verspricht.
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Häufige Fragen
Eine ausgeführte SEPA-Überweisung ist nicht einseitig widerrufbar. Möglich sind der Rückruf über Ihre Bank (Erfolg abhängig vom Kontostand des Empfängers und dessen Zustimmung bzw. der Mitwirkung der Empfängerbank) und die dargestellten Haftungs- und Bereicherungsansprüche.
Nicht zwingend. Wer eine TAN unter Täuschung über den tatsächlichen Auftrag freigibt (z. B. angezeigter „Test-Auftrag” beim Fernzugriff), autorisiert unter Umständen nicht die tatsächlich ausgeführte Zahlung. Die Abgrenzung ist fallentscheidend – und einer der häufigsten Fehler in Eigenregie geführter Reklamationen.
Nein. Die erste Ablehnung ist Standard und keine rechtliche Prüfung. Prüfschritte danach: Ombudsverfahren der Banken, anwaltliche Geltendmachung, Klage. Welche Stufe sich lohnt, hängt von Beweislage und Betrag ab – das sagen wir Ihnen ehrlich.
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