Subventionsbetrug bei Coronahilfen – Strafverteidigung bundesweit
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Anhörungsbogen, Hausdurchsuchung oder Strafbefehl? Strafverfahren im Zusammenhang mit Coronahilfen richten sich häufig gegen Unternehmer, Selbstständige und Geschäftsführer, denen unrichtige Angaben in Förderanträgen oder Schlussabrechnungen vorgeworfen werden. In dieser Lage entscheidet frühes, richtiges Verhalten über den Verlauf des Verfahrens.
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Der Vorwurf: Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Betrug (§ 263 StGB)
Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt: Bereits unrichtige oder unvollständige subventionserhebliche Angaben im Antrag können strafbar sein – unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist und ob die Hilfe überhaupt ausgezahlt wurde. Daneben oder alternativ prüfen die Staatsanwaltschaften regelmäßig Betrug nach § 263 StGB.
Strafrahmen: In besonders schweren Fällen – etwa bei Subventionen „großen Ausmaßes“ – droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; eine bloße Geldstrafe ist dann nicht mehr vorgesehen. Gerade bei höheren Fördersummen oder mehreren Anträgen nehmen Ermittlungsbehörden ein großes Ausmaß häufig an.
Wichtig zur Einordnung: Die Corona-Förderprogramme waren dynamisch, wurden mehrfach geändert und waren in Auslegung und Antragslogik komplex. Viele Ermittlungsverfahren beruhen auf nachträglichen Bewertungsänderungen oder Schlussabrechnungsdifferenzen – nicht jede Abweichung ist strafbar. Die Abgrenzung zwischen vertretbarer Fehlinterpretation und vorsätzlichem Verhalten ist der Kern der Verteidigung.
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tes rechtsanwälte steuerberater vertritt bundesweit Unternehmen, Solo-Selbstständige und Steuerberater in Widerspruchs- und Klageverfahren zur Corona Soforthilfe – von der Fristsicherung über die Akteneinsicht bis zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Abrechnung transparent nach RVG; vorab erhalten Sie Gebührenschätzung und Prozesskostenrisiko.
Typische Ausgangssituationen
- Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Zustellung eines Anhörungsbogens
- Durchsuchung von Geschäfts- oder Privaträumen, Sicherstellung von Unterlagen und IT
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Schlussabrechnung oder nach Verdachtsmeldung der Bewilligungsstelle
- Vorwurf unrichtiger Angaben zu Umsätzen, Fixkosten, Beschäftigtenzahlen oder zum Unternehmensverbund
- Zustellung eines Strafbefehls
Strafbefehl erhalten? Zwei Wochen Frist
Ein Strafbefehl wird ohne Hauptverhandlung erlassen. Gegen ihn kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden – erst dann wird der Vorwurf gerichtlich in einer Hauptverhandlung überprüft. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil, inklusive Eintragungsfolgen. Lassen Sie einen Strafbefehl daher niemals unbeachtet.
Was Sie jetzt unbedingt beachten sollten
- 1. Schweigen ist Ihr gutes Recht: Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch „klärende Gespräche“ können später gegen Sie verwendet werden.
- 2. Keine eigenständige Kommunikation: Keine schriftlichen Stellungnahmen, keine telefonischen Erläuterungen, keine Rechtfertigungen per E-Mail – sämtliche Kommunikation läuft über die Verteidigung.
- 3. Einlassung erst nach Akteneinsicht: Eine tragfähige Verteidigungsstrategie ist erst nach vollständiger Akteneinsicht möglich; vorherige Aussagen sind regelmäßig nachteilig.
- 4. Unterlagen sichern, nichts verändern: Keine nachträglichen Änderungen an Anträgen oder Dokumenten, keine Vernichtung von Unterlagen – das kann eigenständige Vorwürfe begründen.
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Unsere Verteidigungsstrategie
- Sofortige Mandatsübernahme: Verteidigungsanzeige, Antrag auf Akteneinsicht, Prüfung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen.
- Strafrechtliche und wirtschaftliche Analyse: Prüfung der Subventionsvoraussetzungen, Bewertung der subjektiven Tatseite (Vorsatz), Abgrenzung Fehlinterpretation/strafbares Verhalten, Auseinandersetzung mit dem Merkmal „großes Ausmaß“.
- Strategische Verfahrenssteuerung: frühzeitige Einstellungsgespräche, Verteidigung gegen Zwangsmaßnahmen, Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, Minimierung persönlicher und unternehmerischer Folgen.
Besonderheit unserer Kanzlei: Wir verbinden die Strafverteidigung mit unserer verwaltungsrechtlichen Expertise aus einer Vielzahl von Rückforderungsverfahren zu Coronahilfen. Verwaltungsverfahren und Strafverfahren beeinflussen sich wechselseitig – Angaben im einen Verfahren können im anderen verwertet werden. Beides muss aus einer Hand koordiniert werden.
Vergütung
Im Bereich der Strafverteidigung wegen Subventionsbetrugs sind wir ausschließlich auf Stundenhonorarbasis tätig – mit transparenter Aufwandsschätzung vor Mandatsübernahme. Hintergrund ist die regelmäßig hohe Komplexität der Subventionssachverhalte (Förderrichtlinien, betriebswirtschaftliche Nachweise, Schlussabrechnungen).
Häufige Fragen
Der Grundtatbestand des § 264 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das konkrete Risiko hängt u. a. von Fördersumme, Vorsatzgrad und Nachtatverhalten ab.
Nicht jede Abweichung ist strafbar. Die Programme waren komplex und wurden mehrfach geändert; die Abgrenzung zwischen vertretbarer Auslegung, Leichtfertigkeit und Vorsatz ist eine Kernfrage der Verteidigung und lässt sich erst nach Akteneinsicht seriös beantworten.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen. Vor jeder Einlassung sollte die Verteidigung Akteneinsicht nehmen. Reagieren Sie aber fristgerecht auf gerichtliche Ladungen und Strafbefehle.
Ja. Verdachtsmeldungen der Bewilligungsstellen lösen häufig Ermittlungen aus; umgekehrt können Angaben aus dem Rückforderungsverfahren strafrechtlich relevant werden. Beide Verfahren sollten koordiniert geführt werden – genau darauf sind wir spezialisiert.
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