Ihr Privatkunde zahlt nicht? So setzen Unternehmen Forderungen gegen
Der Küchenkauf, die Zahnarztrechnung, der Umzug, das Fitness-Abo: Forderungen gegen Privatkunden sind Brot-und-Butter-Geschäft und zugleich das Feld mit den meisten rechtlichen Sonderregeln – Verbraucher haben eigenen Gerichtsstand, besondere Schutzvorschriften und andere Zinssätze, und wer beim Eintreiben überzieht, riskiert selbst Ärger. Die gute Nachricht: Richtig geführt sind Verbraucherforderungen hervorragend durchsetzbar, da Privatschuldner pfändbares Einkommen haben und die staatlichen Zwangsmittel wirken.
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Was bei Verbraucher-Schuldnern anders ist
Die wichtigsten Abweichungen:
- Verzugszinsen betragen 5 statt 9 Prozentpunkte über Basiszins
- Die 40-€-Pauschale gibt es nur im B2B-Verkehr (§ 288 BGB)
- Geklagt wird grundsätzlich am Wohnsitz des Verbrauchers – Gerichtsstandsklauseln in AGB helfen gegen Verbraucher regelmäßig nicht.
Und die Kommunikation unterliegt Grenzen: unzulässiger Druck (unberechtigte Schufa-Drohungen, Besuchsandrohungen, überhöhte Gebühren) kann wettbewerbs- und haftungsrechtlich nach hinten losgehen. Anwaltlicher Forderungseinzug bleibt deshalb bewusst innerhalb dieser Linien – konsequent in der Sache, korrekt im Ton: Das schützt nebenbei auch Ihre Kundenbeziehung und Ihre Bewertungen.
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Unternehmen mit offenen Forderungen gegen Privatkunden (B2C)
Grundproblem: Verbraucherforderungen unterliegen besonderen Schutzvorschriften – Gerichtsstand, Zinssätze und erlaubter Druck weichen vom B2B-Geschäft ab
Wichtige Abweichungen zu B2B: Verzugszinsen nur 5 statt 9 Prozentpunkte über Basiszins, keine 40-Euro-Pauschale, Klage grundsätzlich am Wohnsitz des Verbrauchers (Gerichtsstandsklauseln in AGB helfen meist nicht)
Wichtiger Praxishinweis: Verzug ohne Mahnung tritt nach 30 Tagen nur ein, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB) – ein fehlender Satz in der Rechnungsvorlage kostet Geld
Kommunikationsgrenzen: Unzulässiger Druck (unberechtigte Schufa-Drohungen, Besuchsandrohungen) kann selbst rechtlich nach hinten losgehen – korrekter Ton schützt auch die Kundenbeziehung
Typische Einwände: "Nie bestellt", "Widerrufen", "Mangelhaft", "Kann nicht zahlen" – die meisten lassen sich durch Dokumentation und rechtliche Prüfung entkräften
Bei Zahlungsunfähigkeit: Eine sauber gestaltete Ratenzahlungsvereinbarung mit Schuldanerkenntnis ist oft der beste Weg; bei Zahlungsunwilligkeit führt der schnelle Weg über Mahnbescheid zur Lohn-/Kontopfändung
Mengengeschäft: Für Unternehmen mit vielen kleinen Forderungen (Abos, Mitgliedschaften) lohnen sich standardisierte, automatisierte Mahnstrecken im Portfolio, auch wenn Einzelforderungen klein sind
Die typischen Verbraucher-Einwände – und ihre Antworten
Der B2C-Einwandskatalog ist überschaubar:
„Nie bestellt” (Vertragsschluss dokumentieren – bei Online-Geschäften Button-Lösung und Bestellstrecke („zahlungspflichtig bestellen”-Button, § 312j Abs. 3 BGB – sonst kein Vertrag)),
„Widerrufen” (Frist? Belehrung? Wertersatz!),
„Mangelhaft” (Rüge, Nacherfüllungsrecht, Beweislastumkehr im ersten Jahr),
„Kann nicht zahlen” (der häufigste – dazu unten).
Wir sortieren die Einwände juristisch: Was substanzlos ist, wird durchgeklagt; was Substanz hat, wird verhandelt – bevor es das Verfahren verteuert.
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater vertritt bundesweit Unternehmen beim Forderungseinzug – von der anwaltlichen Zahlungsaufforderung über das Mahnverfahren bis zur Zwangsvollstreckung. Befindet sich Ihr Kunde im Zahlungsverzug, trägt er die Kosten regelmäßig selbst; vorab erhalten Sie eine klare Kostenübersicht.
„Kann nicht zahlen”: Ratenzahlung als Werkzeug, nicht als Kapitulation
Beim zahlungsunfähigen, aber zahlungswilligen Verbraucher ist die dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung oft der wirtschaftlich beste Weg – richtig gebaut: mit Anerkenntnis der Gesamtforderung (stoppt Einwände und startet die 30-Jahres-Logik), Verfallklausel bei Ratenverzug und idealerweise vollstreckbarer Ausgestaltung. So wird aus dem Dauer-Mahnfall ein planbarer Zahlungsstrom – und beim ersten Ratenbruch steht sofort der volle Titel-Weg offen.
Beim zahlungsunwilligen Schuldner gilt das Gegenteil: kein langes Verhandeln, sondern der schnelle Weg über Mahnbescheid zur Lohn- und Kontopfändung – Privatschuldner mit Arbeitseinkommen sind vollstreckungsrechtlich dankbare Schuldner.
Mengengeschäft: viele kleine B2C-Forderungen effizient führen
Für Unternehmen mit laufenden Verbraucherforderungen (Abos, Behandlungen, Mitgliedschaften, Shops) bauen wir standardisierte Strecken: digitale Forderungsübergabe, einheitliche anwaltliche Mahnstufe, automatisierte Mahnbescheids-Serien, Sammel-Reporting.
Die Einzelfall-Ökonomie dreht sich im System: Was bei einer 180-€-Forderung isoliert unattraktiv wirkt, wird im Portfolio profitabel – zumal Zinsen und Kosten im Verzugsfall regelmäßig der Schuldner trägt.
So läuft der Forderungseinzug bei uns
1. Einreichen: Rechnung und Kurzinfo hochladen – wir prüfen Forderung, Verjährung und Schuldner-Situation.
2. Anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, Verzugszinsen und Kostenerstattung – löst einen erheblichen Teil der Fälle.
3. Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage – je nach Einwandlage der schnellste Weg zum Titel.
4. Zwangsvollstreckung: Konto- und Lohnpfändung, Vermögensauskunft – bis das Geld da ist.
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Häufige Fragen
Nur unter engen Voraussetzungen (unbestrittene, fällige Forderung, korrekte Ankündigung) – falsche Schufa-Drohungen sind selbst angreifbar. Der saubere Druck läuft über Mahnbescheid und Vollstreckung; der wirkt stärker und rechtssicher.
Ein Klassiker der Zahlungsvermeidung: Späte, pauschale Mängelrügen ohne vorherige Beanstandung sind vor Gericht schwach. Wir prüfen die Substanz und lassen uns von Schutzbehauptungen nicht vom Titel abbringen.
Einzeln: grenzwertig – im System: ja (Kostenerstattung, Zinsen, Erziehungseffekt auf den Kundenstamm). Und manchmal ist die Antwort ehrlich „nein, ausbuchen” – auch das sagen wir Ihnen, bevor Kosten entstehen.
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