Kunde zahlt das Projekt nicht? Forderungseinzug für Agenturen, IT
Das Projekt ist geliefert, die Website live, die Kampagne gelaufen – und plötzlich "entspricht das Ergebnis nicht den Erwartungen", der Ansprechpartner antwortet nicht mehr, oder es kommt die Wunderformel "wir nutzen es ja gar nicht". Dienstleistungs- und Agenturforderungen scheitern selten am Recht und oft an der Dokumentation – wer Beauftragung, Scope und Abnahme belegen kann, gewinnt, und wir sagen Ihnen vorher ehrlich, wo Ihre Dokumentationslücken liegen.
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„Gefällt mir nicht” ist kein Zahlungsverweigerungsgrund
Der Kern-Unterschied: Beim Dienstvertrag (Beratung, Betreuung, Stunden) schulden Sie Tätigkeit, keine Gefallens-Garantie – die Vergütung ist mit der Leistung verdient, Punkt. Beim Werkvertrag (Website, Logo, Software) zählt der vereinbarte Erfolg – aber „Erwartungen” jenseits des Briefings sind keine Mängel, und wer das Werk nutzt (Website ist live!), hat regelmäßig konkludent abgenommen. Scope-Diskussionen („das war doch inklusive”) entscheidet die Auftrags- und Change-Dokumentation: Angebote, Tickets, Freigabe-Mails.
Wir übersetzen Ihre Projekthistorie in eine Anspruchsbegründung – meist ist mehr belegt, als Sie denken.
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Agenturen, IT-Dienstleister, Berater und Freelancer, deren Kunden Projekthonorare nicht bezahlen
Grundproblem: Forderungen scheitern selten am Recht, sondern an fehlender Dokumentation von Beauftragung, Scope und Abnahme
Wichtige Unterscheidung: Beim Dienstvertrag ist die Tätigkeit geschuldet (keine Erfolgsgarantie), beim Werkvertrag der vereinbarte Erfolg – aber Erwartungen jenseits des Briefings sind keine Mängel, und Nutzung (z.B. Website live) gilt regelmäßig als konkludente Abnahme
Sofortmaßnahme bei Ghosting: Leistungsstand dokumentieren (Screenshots, Deployments, Zeiterfassung) und weitere Arbeit einstellen – wer bei offenen Rechnungen weiterarbeitet, finanziert das Schweigen des Kunden
Bei Projektabbruch: Auch nach freier Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen (§ 648 BGB) – erbrachte Teilleistungen und Meilensteine sind abrechenbar
Retainer/laufende Betreuung: Schleichender Zahlungsverfall wird durch standardisierte Prozesse (klare Verzugslogik, definierte Mahnstufen, Leistungseinstellungs-Klauseln) eingedämmt
Wichtiger Warnhinweis: Eigenmächtige "Selbsthilfe" wie das Offline-Nehmen einer Website kann selbst Schadensersatzansprüche auslösen – stattdessen gelten vertragliche Sperr-Klauseln und der reguläre rechtliche Weg als sauberer Ansatz
Teilleistungen, Abbruch, Ghosting: abrechnen, was verdient ist
Bricht der Kunde das Projekt ab oder taucht er ab, ist nicht alles verloren: Beim Werkvertrag bleibt nach freier Kündigung der Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB), erbrachte Teilleistungen und dokumentierte Stunden sind abrechenbar, vereinbarte Meilensteine erst recht.
Beispiel: Website-Projekt 24.000 €, nach Design-Freigabe und halber Umsetzung meldet sich der Kunde nicht mehr – Kündigungsschreiben, Abrechnung erbrachter Leistungen plus § 648-Anteil, Mahnbescheid, Zahlung nach Widerspruchsfrist.
Und fürs nächste Mal: Meilenstein-Zahlungen und Abnahmefiktionen in die AGB – wir liefern die Klauseln mit.
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater vertritt bundesweit Unternehmen beim Forderungseinzug – von der anwaltlichen Zahlungsaufforderung über das Mahnverfahren bis zur Zwangsvollstreckung. Befindet sich Ihr Kunde im Zahlungsverzug, trägt er die Kosten regelmäßig selbst; vorab erhalten Sie eine klare Kostenübersicht.
Retainer, Abos, laufende Betreuung: das Mengen-Modell
Agenturen und IT-Dienstleister mit monatlichen Retainern kennen den schleichenden Zahlungsverfall: erst 30 Tage, dann 60, dann „können wir pausieren?“.
Unsere Antwort ist die standardisierte Strecke: klare Verzugslogik in den Verträgen, anwaltliche Mahnstufe ab definiertem Alter, Leistungseinstellungs-Klauseln, bei Bedarf Mahnbescheid-Serien – als Dauermandat mit Reporting (Konditionen auf Anfrage).
Die Erfahrung aus dem Forderungsmanagement gilt auch hier: Kunden zahlen den pünktlich, der erwartbar konsequent ist. Werkzeuge im Detail: Mahnverfahren und Zahlungsverzug
So läuft der Forderungseinzug bei uns
1. Einreichen: Rechnung und Kurzinfo hochladen – wir prüfen Forderung, Verjährung und Schuldner-Situation.
2. Anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, Verzugszinsen und Kostenerstattung – löst einen erheblichen Teil der Fälle.
3. Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage – je nach Einwandlage der schnellste Weg zum Titel.
4. Zwangsvollstreckung: Konto- und Lohnpfändung, Vermögensauskunft – bis das Geld da ist.
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater vertritt bundesweit Unternehmen beim Forderungseinzug – von der anwaltlichen Zahlungsaufforderung über das Mahnverfahren bis zur Zwangsvollstreckung. Befindet sich Ihr Kunde im Zahlungsverzug, trägt er die Kosten regelmäßig selbst; vorab erhalten Sie eine klare Kostenübersicht.
Häufige Fragen
Live-Schaltung und Nutzung sprechen für die Abnahme – danach trägt der Kunde die Beweislast für konkrete Mängel, und Geschmacksfragen jenseits des Briefings sind keine. Ein sehr titulierbarer Fall.
Häufig ja: Angebot plus Annahme plus Leistungsnachweis (Tickets, Deployments, Reports) ergibt die Kette Vertrag–Leistung–Fälligkeit. Wir sichten Ihre Projekthistorie und sagen Ihnen, was fehlt – bevor der Kunde es merkt.
Vorsicht – eigenmächtige „Selbsthilfe” an übergebenen Systemen kann Schadensersatz auslösen. Sauberer: Zurückbehaltung künftiger Leistungen, vertragliche Sperr-Klauseln und der schnelle Titel. Wir prüfen, was Ihr Vertrag hergibt.
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