Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament – und warum das Ergebnis fast nie das ist, was die Familie erwartet
Stirbt jemand ohne Testament, verteilt ein Ordnungssystem aus dem Jahr 1900 den Nachlass – Patchwork-Familien, unverheiratete Partner und das Familienheim kennt es nicht. Wer seine tatsächliche Erbquote kennt, verhandelt aus einer ganz anderen Position.
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Das Ordnungssystem: Verwandte erben in Rangfolge
Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein (§§ 1924–1929 BGB) – und eine nähere Ordnung schließt alle ferneren vollständig aus.
Erste Ordnung: die Abkömmlinge des Verstorbenen – Kinder zu gleichen Teilen; ein vorverstorbenes Kind wird durch seine eigenen Kinder ersetzt (Eintrittsprinzip).
Zweite Ordnung: die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge – also Geschwister und Nichten/Neffen; sie erben nur, wenn keine Abkömmlinge existieren.
Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins). Gibt es überhaupt keine Verwandten und keinen Ehegatten, erbt am Ende der Staat (§ 1936 BGB).
Wichtig: Adoptierte Kinder stehen leiblichen grundsätzlich gleich; nichteheliche Kinder erben seit Langem uneingeschränkt – Stiefkinder dagegen sind keine Verwandten und erben gesetzlich nichts.
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Menschen ohne Testament, die wissen wollen, wer erbt – oder ihre gesetzliche Quote kennen möchten
Grundprinzip: Verwandte erben in Rangfolge (§§ 1924-1929 BGB) – erste Ordnung sind Abkömmlinge, zweite Ordnung Eltern/Geschwister, dritte Ordnung
Sonderfälle bei Verwandten: Adoptierte Kinder stehen leiblichen gleich, nichteheliche Kinder erben uneingeschränkt, Stiefkinder erben gesetzlich nichts
Ehegattenerbrecht: Der Ehegatte ist kein Verwandter, erbt nach eigener Regel neben den Ordnungen – ein Viertel neben Kindern, die Hälfte neben Eltern/Geschwistern, plus ein weiteres Viertel Zugewinnausgleich bei Zugewinngemeinschaft
Typisches Ergebnis: Bei verheirateten Paaren mit Kindern erbt der Ehegatte die Hälfte, Kinder teilen sich den Rest; bei Kinderlosigkeit erbt der Partner nur drei Viertel und bildet eine Erbengemeinschaft mit der Schwiegerfamilie
Wichtigste Lücke: Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil – sie gehen ohne Testament komplett leer aus
Häufige Irrtümer: Der Ehepartner erbt nicht automatisch alles; enterbte Kinder behalten den Pflichtteil; ohne Testament wird es meist komplizierter statt einfacher, da Erbengemeinschaften und Erbscheinsverfahren entstehen
Praktische Bedeutung: Die gesetzliche Quote ist die Rechengrundlage für Erbschein, Auseinandersetzung und Pflichtteilsansprüche – wer das gesetzliche Ergebnis nicht will, braucht ein Testament als einzige Korrekturmöglichkeit
Das Ehegattenerbrecht: Warum der Ehepartner fast nie „alles” erbt
Der Ehegatte ist kein Verwandter – er erbt nach eigener Regel neben den Ordnungen (§ 1931 BGB): neben Kindern ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) die Hälfte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt pauschal ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich hinzu (§ 1371 Abs. 1 BGB). Das Standardergebnis der deutschen Durchschnittsfamilie lautet also: Ehegatte ½, Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei einem kinderlosen Ehepaar erbt der Partner neben den Schwiegereltern oder Schwägern drei Viertel – und bildet mit ihnen eine Erbengemeinschaft am eigenen Haus. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt Entsprechendes; für unverheiratete Partner gilt: null – dazu unten.
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Konkrete Quoten – die vier häufigsten Konstellationen
Verheiratet (Zugewinngemeinschaft), zwei Kinder: Ehegatte ½, jedes Kind ¼. Verheiratet, kinderlos, ein Elternteil des Verstorbenen lebt noch, ein Geschwister: Ehegatte ¾, Elternteil ⅛, Geschwister ⅛. Unverheiratet, zwei Kinder: jedes Kind ½ – der Partner nichts. Ledig, kinderlos, Eltern verstorben, zwei Geschwister: jedes Geschwister ½. In jeder Konstellation mit mehreren Erben entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft – mit allen Blockade-Risiken, die das mit sich bringt. → Erbengemeinschaft
Die fünf teuersten Irrtümer
„Mein Ehepartner erbt automatisch alles.” Falsch – ohne Testament erben Kinder oder sogar Schwiegerfamilie mit, notfalls am Familienheim.
„Wir sind seit 20 Jahren zusammen, das zählt.” Nein: Der nichteheliche Partner hat kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil – ohne Testament geht er vollständig leer aus, Mietwohnung und Hausrat-Fragen inklusive.
„Der Staat erbt doch sowieso nicht.” Er erbt als letzter gesetzlicher Erbe tatsächlich – und vorher erben entfernte Cousins, die der Verstorbene nie kannte.
„Enterbt heißt, das Kind bekommt nichts.” Der Pflichtteil bleibt: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld (→ /erbrecht/pflichtteil/).
„Ohne Testament ist wenigstens alles einfach.” Das Gegenteil ist der Fall: Gerade die gesetzliche Erbfolge erzwingt Erbengemeinschaften und Erbscheinsverfahren, die ein gutes Testament vermieden hätte. → Erbschein
Was die gesetzliche Erbfolge für Sie bedeutet – zwei Blickrichtungen
Vorausschauend: Wenn das gesetzliche Ergebnis oben nicht Ihrem Willen entspricht – und bei Patchwork, Unternehmern, Immobilieneigentümern und unverheirateten Paaren tut es das fast nie –, ist das Testament kein Kann, sondern die einzige Korrekturmöglichkeit. → Testament & Berliner Testament
Nach dem Erbfall: Ihre gesetzliche Quote ist die Rechengrundlage für alles Weitere – Erbschein, Auseinandersetzung, Pflichtteilsansprüche. Wir stellen die Erbfolge fest (einschließlich der Urkundenkette, die das Nachlassgericht verlangt), berechnen Ihre Quote und vertreten Sie in der Erbengemeinschaft.
Vergütung: warum wir im Erbrecht nach Stundenhonorar arbeiten
Erbstreitigkeiten sind komplex und dauern oft Jahre – mit Wendungen, die am Anfang niemand seriös bepreisen kann: Neue Testamente tauchen auf, Auskünfte müssen erzwungen werden, Immobilien werden bewertet, Vergleichsverhandlungen ziehen sich über Instanzen. Pauschalpreise wären hier entweder unseriös kalkuliert oder mit verstecktem Puffer belegt. Wir arbeiten deshalb nach transparentem Stundenhonorar: klarer Stundensatz vor Mandatierung in der Vergütungsvereinbarung, spezifizierte Leistungsaufstellung mit jeder Abrechnung, regelmäßige Zwischenstände zu Kosten und Nutzen – und die ehrliche Empfehlung zum Vergleich, wenn Weiterstreiten wirtschaftlich keinen Sinn ergibt. Der Einstieg bleibt kalkulierbar: In der Erstberatung zum Fixpreis (Stand Juli 2026: 249,90 €) – mündlich per Telefon oder Microsoft Teams – klären wir Ihre Position, Ihre Fristen und ob sich ein Mandat für Sie wirtschaftlich rechnet. Bei Nachlässen mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen geht es regelmäßig um sechs- bis siebenstellige Werte – gemessen daran ist anwaltliche Vertretung nach Stundenaufwand kein Kostenrisiko, sondern Werterhalt.
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Häufige Fragen
Neben dem Ehegatten die Erben der zweiten Ordnung: erst die Eltern, an deren Stelle Geschwister und deren Kinder. Der Ehegatte erbt dann drei Viertel – und teilt den Rest mit der Schwiegerfamilie.
Nur wenn weder Abkömmlinge des Verstorbenen existieren noch beide Eltern leben – Geschwister treten an die Stelle vorverstorbener Eltern. Neben Kindern des Verstorbenen erben Geschwister nie.
Ohne das Zugewinn-Viertel: neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB), neben drei und mehr Kindern bleibt es beim Viertel des Ehegatten.
Nach dem Erbfall nicht mehr im eigentlichen Sinn – aber gestalten lässt sich trotzdem: durch Ausschlagung (→ Erbe ausschlagen), Erbteilsübertragungen und Auseinandersetzungsvereinbarungen, häufig auch mit steuerlicher Zielsetzung.
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