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Strafrecht

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger: die Unterschiede sachlich erklärt – Bestellung, Auswahl, Kosten

Um kaum ein Thema des Strafverfahrens ranken sich so viele Missverständnisse: "Der Pflichtverteidiger ist umsonst", "man bekommt ihn zugeteilt", "ein Wahlverteidiger verteidigt besser" – alle drei Sätze sind so falsch. Vorab das Wesentliche: Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung unterscheiden sich in Beauftragung und Vergütung, nicht in Berufsrecht, Pflichten oder geschuldeter Qualität der Verteidigung.

Till Seitel
Rechtsanwalt

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Wahlverteidiger: das Regelmodell

Der Wahlverteidiger wird von Ihnen mandatiert – jederzeit, in jedem Verfahren, unabhängig von der Schwere des Vorwurfs. Sie schließen einen Anwaltsvertrag; die Vergütung richtet sich nach dem RVG oder – im Wirtschaftsstrafrecht die Regel – nach einer Vergütungsvereinbarung.

Bei uns heißt das: transparentes Stundenhonorar, Satz vor Mandatierung schriftlich, spezifizierte Leistungsaufstellung. Das Mandat endet, wann Sie es beenden.

Das wichtigste zusammengefasst

Zielgruppe: Beschuldigte, die vor der Entscheidung zwischen Wahl- und Pflichtverteidigung stehen oder eine gerichtliche Anfrage zur Verteidigerbestellung erhalten

Grundklarstellung: Beide Formen unterscheiden sich nur in Beauftragung und Vergütung – nicht im Berufsrecht, den Pflichten des Verteidigers oder der geschuldeten Qualität

Wahlverteidigung: Frei mandatierbar in jedem Verfahren, Vergütung nach RVG oder Vergütungsvereinbarung – im Wirtschaftsstrafrecht meist Stundenhonorar

Pflichtverteidigung (notwendige Verteidigung, § 140 StPO): Greift insbesondere bei Verbrechensvorwurf, Zuständigkeit von Land-/Oberlandesgericht, Untersuchungshaft, drohendem Berufsverbot oder schwieriger Sach-/Rechtslage – Letzteres betrifft viele Wirtschaftsverfahren

Wichtigstes unterschätztes Recht: Vor der gerichtlichen Bestellung kann der Beschuldigte selbst einen Verteidiger seines Vertrauens benennen, den das Gericht grundsätzlich auch bestellt – "zugeteilt" wird nur, wer schweigt; ein späterer Wechsel ist nur unter engen Voraussetzungen möglich

Kostenwahrheit: Die Staatskasse verauslagt zunächst die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren, bei Verurteilung trägt aber der Verurteilte diese Kosten selbst – kostenfrei bleibt die Pflichtverteidigung im Wesentlichen nur bei Freispruch oder Einstellung mit entsprechender Kostenfolge

Was in beiden Modellen gleich bleibt: Gleiche Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Einsatzpflicht des Verteidigers – entscheidend ist in beiden Fällen frühe Mandatierung und passende Spezialisierung, nicht das Etikett "Pflicht-" oder "Wahlverteidiger"

Pflichtverteidiger: notwendige Verteidigung, nicht Fürsorgeprogramm

Die Pflichtverteidigung ist keine Sozialleistung, sondern die gesetzliche Antwort auf Fälle, in denen niemand unverteidigt vor Gericht stehen soll – die notwendige Verteidigung (§ 140 StPO). Sie liegt insbesondere vor bei Verbrechensvorwurf, erstinstanzlicher Zuständigkeit von Land- oder Oberlandesgericht, Untersuchungshaft und Vollstreckung (→ /strafrecht/untersuchungshaft/), drohendem Berufsverbot oder wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist – Letzteres trifft auf viele Wirtschaftsverfahren zu. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und haben Sie keinen Verteidiger, bestellt das Gericht einen.

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Das unterschätzte Recht: Sie wählen auch den Pflichtverteidiger aus

Der wichtigste Praxispunkt dieser Seite: Vor der Bestellung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger zu bezeichnen – und diesen bestellt das Gericht grundsätzlich auch (§ 142 Abs. 5 StPO). „Zugeteilt” wird nur, wer schweigt. Wer also eine Ladung, Anklage oder Haftsituation mit dem Hinweis auf Pflichtverteidigerbestellung erhält, sollte umgehend den Verteidiger seines Vertrauens benennen – sonst entscheidet die Liste. Ein späterer Wechsel ist möglich, aber nur unter den Voraussetzungen des § 143a StPO (etwa bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis oder einvernehmlichem Wechsel ohne Verfahrensverzögerung) – der erste Zugriff ist also die beste Gelegenheit.

Die Kostenwahrheit: „umsonst” ist der Pflichtverteidiger nur bei Freispruch

Die Vergütung des Pflichtverteidigers zahlt zunächst die Staatskasse – nach den gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren des RVG, die unter den Wahlverteidigergebühren liegen.

Aber: Bei Verurteilung tragen Sie als Verurteilter die Verfahrenskosten – einschließlich der Pflichtverteidigervergütung (§ 465 StPO). Der Pflichtverteidiger ist also eine Vorleistung des Staates, kein Geschenk; endgültig kostenfrei ist er im Wesentlichen bei Freispruch oder Einstellung mit Kostenfolge zulasten der Staatskasse.

Zulässig und üblich ist außerdem, dass Beschuldigter und Pflichtverteidiger ergänzend eine Vergütungsvereinbarung schließen – etwa wenn der Umfang eines Wirtschaftsverfahrens den gesetzlichen Gebührenrahmen erkennbar sprengt; das besprechen wir, wo es relevant wird, vorab und transparent.

Was gleich bleibt – und worauf es wirklich ankommt

Berufsrechtlich gilt: Der Pflichtverteidiger schuldet dieselbe Verschwiegenheit, dieselbe Unabhängigkeit und denselben Einsatz wie der Wahlverteidiger – er ist Ihr Verteidiger, nicht der verlängerte Arm des Gerichts.

Worauf es tatsächlich ankommt, ist in beiden Modellen dasselbe: früh mandatieren, Akteneinsicht abwarten, keine Angaben ohne Verteidigung.

Und für die Auswahl gilt in beiden Modellen Ihr Maßstab, nicht der des Zufalls: Erfahrung im einschlägigen Verfahrenstyp – in unserem Fall Wirtschafts-, Steuer- und Regulierungsstrafrecht.

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Häufige Fragen

Nein. Die Staatskasse verauslagt seine gesetzlichen Gebühren; bei Verurteilung werden sie Ihnen als Teil der Verfahrenskosten auferlegt (§ 465 StPO). Endgültig kostenfrei bleibt die Pflichtverteidigung im Wesentlichen bei Freispruch.

Ja – benennen Sie vor der Bestellung den Anwalt Ihres Vertrauens; das Gericht bestellt grundsätzlich den Bezeichneten (§ 142 Abs. 5 StPO). Reagieren Sie deshalb sofort auf die Anfrage des Gerichts.

Nur unter den Voraussetzungen des § 143a StPO – etwa bei zerstörtem Vertrauensverhältnis oder im Einvernehmen ohne Verfahrensverzögerung. Der Wechsel ist die Ausnahme, die richtige Erstauswahl die Regel.

Nach Ihrer Anfrage sichten wir den Sachverhalt und die Unterlagen. Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung zum weiteren Vorgehen, zu den voraussichtlichen Kosten und dazu, ob wir das Mandat kapazitätsmäßig übernehmen können.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate — was wir für unsere Mandanten erreicht haben.
Corona Hilfen

Rückforderung der Neustarthilfe erfolgreich abgewehrt

Ein Soloselbständiger sollte 7.500,00 EUR Neustarthilfe zurückzahlen. Wir haben die Rückforderung im Klageverfahren angegriffen – mit Erfolg: Der Bescheid wurde aufgehoben, die Gegenseite übernahm die Kosten des Verfahrens.
7.500,00€
erfolgreich abgewehrt
Forderungsmanagement

91 Inkasso-Mandate für langjährigen Unternehmenskunden

Ein Unternehmenskunde zahlte offene Rechnungen im laufenden Geschäft nicht. Wir haben das Forderungsmanagement seit 2013 langfristig und strukturell übernommen – mit Erfolg: In 91 Fällen wurden insgesamt 442.397,40 EUR rechtlich abgesichert.
442.397,40€
rechtlich abgesichert
Illegales Glücksspiel

Strafbefehl im Online-Glücksspielverfahren abgewehrt

Gegen unseren Mandanten sollte wegen angeblicher Beteiligung am unerlaubten Online-Glücksspiel ein Strafbefehl ergehen. Wir haben den Vorwurf mangels nachweisbaren Vorsatzes angegriffen – mit Erfolg: Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Strafbefehls ab, die Staatskasse trägt die Kosten.
Strafbefehl
abgewiesen
Forderungsmanagement

Offene Honorarforderungen

Eine GmbH beglich offene Honorarforderungen aus Dienstleistungen nicht vollständig. Wir haben die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt und per Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlung gesichert – mit Erfolg: Die Gesamtforderung von 37.786,20 EUR wurde vollumfänglich rechtlich abgesichert.
37.786,20€
gerichtlich eingefordert
Geldwäsche

Vermögensarrest über 15.000 € aufgehoben

Gegen unseren Mandanten wurde wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt; sein Vermögen war in Höhe von 15.000,00 EUR arrestiert. Wir haben Beschwerde eingelegt und den fehlenden Anfangsverdacht dargelegt – mit Erfolg: Das Landgericht Verden hob den Arrestbeschluss vollständig auf, die Kosten trägt die Landeskasse.
15.000,00€
aufgehoben
Illegales Glücksspiel

Freispruch trotz 30 Teilnahmehandlungen

Unserem Mandanten wurden 30 Teilnahmehandlungen am unerlaubten Online-Glücksspiel vorgeworfen. Wir haben die Verteidigung auf die fehlende Kenntnis der Unerlaubtheit gestützt – mit Erfolg: Das Amtsgericht Gießen bejahte den Tatbestand, verneinte aber den Vorsatz und sprach frei. Die Staatskasse trägt die Kosten.
Freispruch
erreicht
Illegales Glücksspiel

Zweiter Freispruch im Glücksspielverfahren

Unsere Mandantin sah sich einem weiteren Strafverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel ausgesetzt. Wir haben die Verteidigung konsequent auf die fehlende Kenntnis der Erlaubnislage gestützt – mit Erfolg: Das Amtsgericht Wangen im Allgäu sprach frei, die Staatskasse trägt Kosten und Auslagen.
Freispruch
erreicht
Illegales Glücksspiel

Anklage zurückgenommen – Verfahren eingestellt

Gegen unseren Mandanten war wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel bereits Klage erhoben. Wir haben die Staatsanwaltschaft von der fehlenden Nachweisbarkeit des Vorsatzes überzeugt – mit Erfolg: Die Staatsanwaltschaft Duisburg nahm die Klage zurück und stellte das Verfahren ohne Hauptverhandlung ein.
Verfahren
eingestellt
Corona Hilfen

Rückforderung Corona-Soforthilfe abgewehrt

Unser Mandant sollte auf Grundlage eines automatisiert erstellten Schlussbescheids 7.000,00 EUR Corona-Soforthilfe zurückzahlen. Wir haben Klage erhoben und die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründet – mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob den Bescheid auf, das Land NRW trägt die Kosten.
7.000,00€
erfolgreich abgewehrt
Forderungsmanagement

Vergütungsansprüche gerichtlich durchgesetzt

Ein Auftraggeber unserer Mandantin, eines Performance-Marketing-Unternehmens, stellte die Zahlungen ein und bestritt die erbrachten Leistungen. Wir haben die Vergütungsansprüche vor dem Landgericht Berlin II durchgesetzt – mit Erfolg: Verurteilung zur Zahlung von 15.772,82 EUR nebst Zinsen, die Gegenseite trägt die Kosten.
15.772,82€
gerichtlich durchgesetzt
Forderungsmanagement

Vollstreckbarer Titel binnen sieben Wochen

Unser Mandant hatte bei CHRONEXT eine Rolex bestellt und bezahlt; nach Lieferverzögerungen trat er zurück, die Erstattung von 14.000,00 EUR blieb aus. Wir haben kurz außergerichtlich gemahnt und sofort das Mahnverfahren eingeleitet – mit Erfolg: Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen über 16.188,68 EUR in unter sieben Wochen.
16.188,68€
tituliert
Baurecht

Verbindlicher Mängeltermin binnen vier Tagen

Unser Mandant hatte bei 1KOMMA5° Frankfurt eine Wärmepumpenanlage für 34.275,40 EUR beauftragt; die Anlage heizte nicht ausreichend, eigene Mängelrügen blieben monatelang unbeantwortet. Wir haben Nacherfüllung mit Fristsetzung verlangt – mit Erfolg: Vier Tage später lagen eine Stellungnahme zu jedem Mangel und ein verbindlicher Servicetermin deutlich vor Fristende vor.
Servicetermin
erwirkt
Forderungsmanagement

Vollstreckung über 5,1 Mio. EUR

Für einen Privatmandanten haben wir Ansprüche in Millionenhöhe tituliert und die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner konsequent fortgeführt. Entscheidend ist die taggenaue Zinsverfolgung mit 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung – mit Erfolg: Die titulierte Gesamtposition liegt inzwischen bei über 5,1 Mio. EUR.
über 5,1 Mio.€
vollständig durchgesetzt
Forderungsmanagement

30 Honorarforderungen erfolgreich beigetrieben

Für eine Steuerberatungsgesellschaft übernehmen wir seit drei Jahren das Inkasso offener Honorarforderungen. Wir haben einen festen Ablauf von Zahlungsaufforderung über Mahn- und Klageverfahren bis zur Vollstreckung etabliert – mit Erfolg: Von 30 übernommenen Forderungen wurde in drei Jahren nur eine einzige nicht realisiert.
29 von 30
realisiert
Arbeitsrecht

Dauermandat Arbeitsrecht

Für Unternehmensmandanten begleiten wir arbeitsrechtliche Trennungsprozesse dauerhaft: von Abmahnungen und Kündigungen über Aufhebungsverträge bis zu Kündigungsschutzverfahren. Maßstab ist nicht der maximale Rechtsstandpunkt, sondern die wirtschaftlich beste Lösung – für kalkulierbare Personalmaßnahmen statt Einzelfallüberraschungen.
Dauermandat
wirtschaftlich beste Lösung
Verkehrsrecht

Kürzungen nach Verkehrsunfall zurückgewiesen

Nach einem Verkehrsunfall regulierte der Haftpflichtversicherer nur einen Teil des Schadens und stützte die Kürzungen auf ein externes Prüfgutachten. Wir haben die Abrechnung Position für Position anhand der BGH-Rechtsprechung angegriffen – mit Erfolg: Von 12.872,93 EUR wurden 9.237,18 EUR reguliert, die Restforderung von 3.635,75 EUR wird weiterverfolgt.
9.237,18€
reguliert
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