Strafbefehl erhalten? Sie haben zwei Wochen – und mehr Optionen, als Sie denken
Ein gelber Umschlag, ein Urteil ohne Verhandlung: Der Strafbefehl ist eine echte strafrechtliche Verurteilung, die das Gericht nach Aktenlage erlässt, ohne Sie je gehört zu haben – meist eine Geldstrafe in Tagessätzen, manchmal Fahrverbot oder Bewährungsstrafe. Er hat einen eingebauten Countdown: Ohne Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung wird er rechtskräftig, mit allen Folgen für Register, Führungszeugnis und Geldbeutel – diese Seite erklärt, was jetzt zu prüfen ist, auch wenn das Ergebnis manchmal lautet: annehmen.
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Was im Strafbefehl steht – und was die Zahlen bedeuten
Die Geldstrafe besteht aus zwei Zahlen:
- Anzahl der Tagessätze (misst die Schuld – ab 90 wird es registerkritisch, s. u.) und
- Tagessatzhöhe (ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens, § 40 Abs. 2 StGB). Beispiel: 40 Tagessätze à 50 € = 2.000 €.
Wichtig: Die Tagessatzhöhe schätzt die Staatsanwaltschaft oft nur – nach Beruf, Wohnort, Vermutung. Wer weniger verdient (Elternzeit, Selbstständigen-Delle, Unterhaltspflichten), zahlt zu viel.
Dazu können treten: Fahrverbot, Einziehung, Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr (§ 407 Abs. 2 StPO: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung, wenn ein Verteidiger besteht).
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Personen, die einen Strafbefehl erhalten haben – akuter Handlungsdruck wegen der Zwei-Wochen-Frist
Grundprinzip: Der Strafbefehl ist eine echte strafrechtliche Verurteilung nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung – ohne Einspruch binnen zwei Wochen wird er wie ein Urteil rechtskräftig
Aufbau der Geldstrafe: Besteht aus Tagessätzen (misst die Schuld) und Tagessatzhöhe (ein Dreißigstel des Nettoeinkommens) – die Höhe wird von der Staatsanwaltschaft oft nur geschätzt und ist häufig zu hoch angesetzt
Führungszeugnis-Frage: Eine erstmalige Geldstrafe bis 90 Tagessätze erscheint nicht im Führungszeugnis, wird aber immer im Bundeszentralregister vermerkt – dies ist ein zentraler Ansatzpunkt für den Teileinspruch
Drei Einspruchswege: Voller Einspruch (führt zur Hauptverhandlung, mit Risiko), beschränkter Einspruch nur gegen die Tagessatzhöhe (Königsweg – Schuldspruch bleibt, Summe kann sinken), oder kein Einspruch (manchmal die ehrlichste Empfehlung bei erdrückender Beweislage und fairer Höhe)
Wichtiger Praxishinweis: Der Einspruch kann fristwahrend eingelegt und bis Beginn der Hauptverhandlung wieder zurückgenommen werden – die Prüfung kostet also nichts
Realistische Ergebnisse nach Einspruch: Einstellung gegen Auflage (kein Registereintrag), Reduzierung der Tagessätze unter registerrelevante Schwellen, Korrektur der Tagessatzhöhe oder Wegfall von Nebenfolgen wie Fahrverbot
Kommt der Strafbefehl ins Führungszeugnis? Die ehrliche Antwort
Der Strafbefehl steht immer im Bundeszentralregister – aber das sieht Ihr Arbeitgeber nicht. Ins FÜHRUNGSZEUGNIS kommt eine erstmalige Geldstrafe erst über 90 Tagessätzen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); bis 90 Tagessätze gelten Sie im Rechtsverkehr weiter als nicht vorbestraft – solange keine weitere Verurteilung hinzukommt, denn dann erscheinen BEIDE.
Genau hier liegt der häufigste Grund für den Teileinspruch: Wer 90 Tagessätze bekommen hat, kämpft um jeden Satz darunter; wer schon eine Eintragung hat, rechnet anders. Sonderfälle (erweitertes Führungszeugnis, beamten- und waffenrechtliche Folgen, Fahrerlaubnis) prüfen wir individuell.
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Der Einspruch: ganz, teilweise – oder gar nicht
Drei Wege:
(1) Voller Einspruch führt zur Hauptverhandlung – sinnvoll, wenn der Vorwurf nicht stimmt oder die Beweislage wackelt; Risiko: Das Gericht ist nicht an den Strafbefehl gebunden.
(2) Der unterschätzte Königsweg: Einspruch beschränkt auf die Tagessatzhöhe – dann wird nur über Ihr Einkommen verhandelt (oft im schriftlichen Verfahren), der Schuldspruch bleibt, die Summe sinkt; ideal, wenn die Höhe falsch geschätzt wurde.
(3) Kein Einspruch: manchmal die ehrliche Empfehlung – wenn Beweislage erdrückend, Tagessätze fair und Registerfolgen tragbar sind, erspart die Annahme eine öffentliche Hauptverhandlung.
Welcher Weg richtig ist, zeigt die Akteneinsicht – nicht das Bauchgefühl.
Nach dem Einspruch: was realistisch herauskommt
Der Einspruch ist kein Alles-oder-nichts: Häufige Ergebnisse sind die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO – keine Verurteilung, kein Register!), die Reduzierung der Tagessätze unter registerrelevante Schwellen, die Korrektur der Tagessatzhöhe oder der Wegfall von Nebenfolgen (Fahrverbot!).
Und: Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch zurückgenommen werden – das fristwahrende Einlegen kostet also nur die Prüfung, nie die schlechtere Position.
Ratenzahlung der Geldstrafe ist übrigens unabhängig davon möglich.
So gehen wir für Sie vor
- Fristwahrend Einspruch einlegen (sofort, formlos) – Prüfung danach, Rücknahme bleibt möglich.
- Akteneinsicht nehmen: Beweislage, Tagessatz-Schätzung und Registerfolgen ehrlich bewerten.
- Ziel wählen: Einstellung, Teileinspruch Tagessatzhöhe, Reduzierung unter 90 – oder begründete Annahme-Empfehlung.
- Nebenfolgen managen: Fahrverbot, Ratenzahlung, berufsrechtliche Sonderfragen.
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Häufige Fragen
Eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren: Das Gericht erlässt ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, ohne Hauptverhandlung. Ohne Einspruch binnen zwei Wochen wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil – mit Registereintrag.
Bei einer ERSTEN Geldstrafe bis 90 Tagessätze: nein (§ 32 BZRG) – Sie dürfen sich weiter als nicht vorbestraft bezeichnen. Darüber oder bei weiteren Verurteilungen: ja. Im Bundeszentralregister steht er immer; das sehen aber nur Behörden.
Ehrliche Antwort: manchmal nicht – wenn Beweislage und Höhe stimmen, ist Annehmen die günstigste Lösung. Aber oft ist die Tagessatzhöhe falsch geschätzt oder eine Einstellung nach § 153a StPO drin (kein Registereintrag!). Genau das klärt die Prüfung, bevor die Frist es entscheidet.
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