Geschäftsführer: Vom Anstellungsvertrag bis zur Trennung – die Doppelnatur beherrschen
Organstellung und Anstellungsvertrag folgen unterschiedlichen Regeln – wer sie verwechselt, riskiert teure Fehler in beide Richtungen. Wir gestalten und beenden Geschäftsführer-Verhältnisse für Gesellschaften und Geschäftsführer gleichermaßen.
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Der Anstellungsvertrag: die zwölf Klauseln, die später den Streit entscheiden
Was in guten GF-Verträgen steht (und in schlechten fehlt): Vergütungsstruktur mit sauber definierter Tantieme (Bemessungsgrundlage! Testat-Bindung!), Kopplungsklausel zwischen Abberufung und Anstellungsende, Laufzeit und Kündigungsfristen, D&O-Verschaffungsanspruch, Freistellungs- und Wettbewerbsverbots-Regeln (nachvertraglich nur gegen Karenzentschädigung, sonst teuer unwirksam), Dienstwagen/Nebenleistungen, Change-of-Control, Verfall- und Rückzahlungsklauseln bei Boni. Und die steuerliche Ebene, die reine Arbeitsrechtler übersehen: verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Gesellschafter-GF-Vergütung, Pensionszusagen, Sozialversicherungsstatus des Gesellschafter-Geschäftsführers – bei uns rechnet der Steuerberater den Vertrag mit, bevor er gilt.
Das wichtigste zusammengefasst
Der Anstellungsvertrag: zwölf entscheidende Klauseln
Vergütung, Kopplungsklausel, Kündigungsfristen, D&O-Anspruch, Wettbewerbsverbot und mehr – dazu die steuerliche Ebene wie verdeckte Gewinnausschüttung, die reine Arbeitsrechtler übersehen.
Trennung, Variante Gesellschaft
Der Standardfehler: Abberufung ohne Kündigung des Anstellungsvertrags – dann läuft das Gehalt weiter. Beide Akte gehören koordiniert in einem Zug.
Trennung, Variante Geschäftsführer
Kein Kündigungsschutz, aber volle Vertragsansprüche: Restlaufzeit, Tantieme, Karenzentschädigung. Verhandelt wird das Gesamtpaket, inklusive Sprachregelung.
Der Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer
Trennung ist hier immer auch Gesellschafterstreit mit Gehaltskomponente – Stimmverbote, Anteilsfragen und Bad-/Good-Leaver-Klauseln verschmelzen mit dem Dienstvertragsrecht.
Trennung, Variante Gesellschaft: Abberufung ist nicht Kündigung
Der Standardfehler: Die Gesellschafterversammlung beruft ab – und vergisst, dass der Anstellungsvertrag weiterläuft, samt Gehalt, oft für Jahre Restlaufzeit. Der saubere Trennungsplan: Beschlusslage vorbereiten (Zuständigkeit, Stimmverbote beim Gesellschafter-GF!), Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags koordiniert in einem Zug, fristlos nur mit belastbarem wichtigen Grund und binnen der Zwei-Wochen-Frist, Registeranmeldung, Zugriffs- und Vollmachts-Management am Tag X, Kommunikationslinie zu Banken und Belegschaft. Parallel die Anspruchsseite: Boni, Dienstwagen, D&O-Fortdauer, ggf. Organhaftungsansprüche (die häufig als Verhandlungsmasse dienen – realistisch bewerten statt drohen).
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater vertritt bundesweit Arbeitgeber, Geschäftsführer und HR-Verantwortliche in allen Fragen des Arbeitsrechts – von der rechtssicheren Vertragsgestaltung über Abmahnung und Kündigung bis zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Abrechnung transparent nach RVG oder Vergütungsvereinbarung; vorab erhalten Sie eine klare Einschätzung zu Chancen und Prozeßkostenrisiko.
Trennung, Variante Geschäftsführer: Sie sind kein Arbeitnehmer – verhandeln Sie wie ein Organ
Für Geschäftsführer gilt: kein Kündigungsschutzgesetz, kein Arbeitsgericht (sondern Landgericht/Kammer für Handelssachen), dafür Vertragsansprüche in voller Härte – Restlaufzeit-Vergütung, Tantieme-Abrechnung, Karenzentschädigung, Zeugnis- und Sprachregelungs-Fragen. Unsere Trennungsverhandlung für Geschäftsführer dreht sich um das Gesamtpaket: Abfindung gegen Restlaufzeit, Bonus-Endabrechnung mit Einsicht in die Grundlagen, Wettbewerbsverbot (aufheben oder bezahlen lassen), D&O-Nachhaftung, Freigabe von Entlastung. Und diskret: Organ-Trennungen sind Marktinformationen – die Sprachregelung ist Teil des Deals.
Der Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer: Wenn C1 und C2 verschmelzen
Beim Gründer und Gesellschafter-GF ist die Trennung nie nur Dienstvertragsrecht – sie ist Gesellschafterstreit mit Gehaltskomponente: Stimmverbote bei der eigenen Abberufung, Anteils- und Abfindungsfragen, Vesting-Klauseln, die Verzahnung von Anstellungsende und Anteilsverlust (Bad-/Good-Leaver-Klauseln – deren Wirksamkeit ist einzelfallabhängig und gehört vor Unterschrift geprüft). Diese Fälle führen wir integriert – Gesellschaftsrecht, Dienstvertrag, Steuern und notfalls die strafrechtliche Flanke aus einer Hand: → /unternehmensrecht/gesellschafterstreit/ · → /wirtschaftsstrafrecht/ermittlungsverfahren-geschaeftsfuehrer/
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Häufige Fragen
Weil Abberufung nur die Organstellung beendet, nicht den Dienstvertrag: Ohne (wirksame) Kündigung oder Kopplungsklausel läuft die Vergütung bis Vertragsende. Genau deshalb gehören beide Akte in einen koordinierten Beschluss.
Das KSchG greift grundsätzlich nicht; Schutz bieten Vertrag (Laufzeit, Fristen) und in Sonderlagen europäisch geprägte Statusrechtsprechung. Übersetzung: Ihr Schutz wird verhandelt, nicht verordnet – am besten beim Einstieg, nicht beim Ausstieg.
Sie knüpft das Ende des Anstellungsvertrags an die Abberufung. Zulässig in Grenzen (gesetzliche Mindestfristen des § 622 BGB, AGB-Kontrolle vorformulierter Verträge) – richtig formuliert das wichtigste Trennungswerkzeug der Gesellschaft, falsch formuliert wertloses Papier.
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