Vorladung wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) erhalten?
Ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung wegen Geldwäsche trifft viele völlig unerwartet – oft, weil ein Konto für fremde Zahlungen genutzt oder man als „Finanzagent” missbraucht wurde. Wir verteidigen bundesweit bei § 261 StGB und Vermögensabschöpfung – digital, diskret und mit dem Ziel der Einstellung.
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Vorladung wegen Geldwäsche – was bedeutet das?
Ein Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB bedeutet: Es läuft ein Ermittlungsverfahren, Sie sind Beschuldigter. Häufig ging zunächst eine Anzeige wegen Betrugs oder Computerbetrugs (§ 263a StGB) voraus, die später auf Geldwäsche umgestellt wurde.
- Ruhe bewahren – ein Anfangsverdacht ist keine Verurteilung.
- Keine Angaben zur Sache und keinen Anhörungsbogen ausfüllen.
- Anwaltliche Unterstützung holen und Akteneinsicht beantragen lassen.
Das wichtigste zusammengefasst
Eine Vorladung wegen Geldwäsche bedeutet: Es läuft ein Ermittlungsverfahren nach § 261 StGB, Sie sind Beschuldigter.
§ 261 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.
Schon leichtfertiges Handeln genügt: leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) – bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
Häufigste Konstellation: Finanzagent / Money Mule – ahnungslos das Konto für fremde Gelder zur Verfügung gestellt.
Auslöser ist meist eine Verdachtsmeldung der Bank nach § 43 GwG – oft ist zugleich das Konto gesperrt.
Keine Aussage ohne Anwalt. Fehlt zumindest Leichtfertigkeit, ist eine Einstellung gut erreichbar.
Was ist Geldwäsche (§ 261 StGB)?
Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögenswerten aus Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf. Strafbar macht sich, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, verbirgt, umtauscht, transferiert, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet.
Seit der Reform vom 18.03.2021 gilt der All-Crimes-Ansatz: Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein – der frühere Vortatenkatalog ist entfallen. Schon ein einfacher Betrug, eine Untreue oder eine Steuerhinterziehung genügt.
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Geldwäsche einfach erklärt
Einfach gesagt: Geld aus Straftaten soll so umgeleitet werden, dass es legal erscheint. Wer daran mitwirkt – oft schon, indem er sein Konto für fremde Überweisungen bereitstellt – kann sich strafbar machen, und zwar bereits bei grober Unachtsamkeit (Leichtfertigkeit).
Wie funktioniert Geldwäsche? Die drei Phasen der Geldwäsche
1. Platzierung (Placement) – illegales Bargeld wird ins Finanzsystem eingeschleust, oft gestückelt („Smurfing”), um Meldegrenzen zu unterlaufen.
2. Verschleierung (Layering) – durch zahlreiche Transaktionen, Umbuchungen und Auslandsüberweisungen wird die Herkunft verwischt.
3. Integration – das nun „saubere” Geld fließt zurück – etwa in Immobilien, Firmenbeteiligungen oder Luxusgüter.
Wie kommt es zur Vorladung? Die Verdachtsmeldung der Bank (§ 43 GwG)
Kreditinstitute und andere nach § 2 GwG Verpflichtete müssen auffällige Transaktionen der FIU (Financial Intelligence Unit) melden – die Geldwäsche-Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Typische Auslöser:
- ungewöhnliche Ein- und Auszahlungen oder plötzliche Kontobewegungen,
- Zahlungseingänge von unbekannten Dritten, die kurz darauf weitergeleitet werden,
- Bareinzahlungen nahe oder über der Schwelle von 15.000 €.
Aus der Meldung wird ein Ermittlungsverfahren – Sie erfahren davon oft erst durch die Vorladung oder eine Kontosperre.
Finanzagent & Money Mule: die häufigste Konstellation
Besonders oft trifft der Vorwurf Menschen, die – meist über ein vermeintliches Jobangebot („Zahlungsabwickler”, „Finanzmanager”) – ihr Konto für fremde Zahlungen zur Verfügung gestellt haben. Sie empfangen Geld aus Betrugstaten und leiten es weiter, häufig gegen eine kleine „Provision”. Fachbegriff: Finanzagent bzw. Money Mule.
Rechtlich steht dann meist der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB), teils auch der Beihilfe zum Betrug im Raum. Entscheidend ist, ob Betroffene die deliktische Herkunft erkennen mussten – genau hier liegt der Verteidigungsansatz.
Unwissentlich Geldwäsche – bin ich trotzdem strafbar?
Geldwäsche ist grundsätzlich ein Vorsatzdelikt. Wer wirklich nichts von der illegalen Herkunft wusste und auch nicht leichtfertig gehandelt hat, macht sich nicht strafbar. In der Praxis stützt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf jedoch oft auf Leichtfertigkeit – deshalb ist „ich habe nichts gewusst” allein noch keine tragfähige Verteidigung, sondern muss anhand der Akte belegt werden.
Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB)
Weil der Vorsatz oft schwer nachweisbar ist, hat der Gesetzgeber zusätzlich die leichtfertige Geldwäsche unter Strafe gestellt. Leichtfertig handelt, wem sich die illegale Herkunft geradezu aufdrängt und der sie aus grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Für die Verteidigung ist das der zentrale Hebel: Die Behörde muss nachweisen, dass Sie die Herkunft zumindest leichtfertig verkannt haben. Gerade bei unerfahrenen, bislang unbescholtenen Betroffenen gelingt dieser Nachweis häufig nicht.
Geldwäsche Strafe: Welcher Strafrahmen droht (§ 261 StGB)?
- Grundtatbestand (Abs. 1, 2): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Besonders schwerer Fall (Abs. 5): gewerbs- oder bandenmäßig – sechs Monate bis zehn Jahre.
- Leichtfertige Geldwäsche (Abs. 6): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Verpflichtete nach § 2 GwG (Abs. 4): erhöhter Strafrahmen mit Mindeststrafe von drei Monaten.
Hinzu kommen können ein Eintrag ins Bundeszentralregister sowie die Einziehung der geflossenen Beträge.
Vorladung oder Anhörungsbogen erhalten – was tun?
NICHT VOREILIG HANDELN Auch gut gemeinte Erklärungen wie „Ich habe doch nichts davon gewusst” können ohne Aktenkenntnis schaden. Zuerst schweigen, dann Akteneinsicht.
- Keine Aussage ohne Anwalt – nutzen Sie Ihr Schweigerecht.
- Akteneinsicht beantragen, um Vorwurf und Vortat zu prüfen.
- Spezialisierte Strafverteidigung mandatieren.
Konto gesperrt wegen Geldwäscheverdacht?
Häufig wird im Zuge der Verdachtsmeldung das Konto vorübergehend gesperrt, teils werden Guthaben im Rahmen eines Vermögensarrests (§§ 111e ff. StPO) gesichert. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und setzen uns für eine möglichst schnelle Freigabe ein.
Muss ich das Geld zurückzahlen? Einziehung & Vermögensabschöpfung
Bei Geldwäsche droht die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB. Praktisch heißt das: Auch wer nur als Money Mule Beträge durchgeleitet und lediglich eine kleine „Provision” behalten hat, kann zur Zahlung des gesamten durchgeflossenen Betrags als Wertersatz herangezogen werden. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, sorgfältige Verteidigung gegen die Abschöpfung.
Kann ich mich durch Selbstanzeige straffrei stellen?
§ 261 Abs. 8 StGB sieht für bestimmte Fälle Straffreiheit vor, wenn die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde angezeigt wird – vorausgesetzt, sie war noch nicht ganz oder teilweise entdeckt. Ob dieser Weg in Ihrem Fall sinnvoll und noch möglich ist, sollte unbedingt vorab anwaltlich geprüft werden; eine unüberlegte Anzeige kann mehr schaden als nutzen.
Wann verjährt Geldwäsche (§ 261 StGB)?
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 78 StGB. Für den Grundtatbestand und die leichtfertige Geldwäsche beträgt sie in der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ermittlungsmaßnahmen können die Verjährung unterbrechen (§ 78c StGB); in besonders schweren Fällen kann sie länger sein.
Anwalt für Geldwäsche gesucht? So verteidigen wir Sie
Wenn Sie einen Anwalt für Geldwäsche suchen, kommt es auf Erfahrung im Wirtschafts- und Geldwäschestrafrecht an – und auf schnelles Handeln. Unser Vorgehen:
- Mandatsannahme: Sobald Sie uns beauftragen, beantragen wir Akteneinsicht.
- Akteneinsicht: Wir prüfen Vortat, Zahlungsflüsse und ob überhaupt Leichtfertigkeit nachweisbar ist.
- Verteidigungsstrategie: Einlassung, Antrag auf Einstellung, Abwehr von Kontosperre und Einziehung – je nach Aktenlage.
Unser Ziel: die Einstellung des Verfahrens.
Geldwäsche Anwalt: Ihre Ansprechpartner bei tes
Als Geldwäsche Anwalt verteidigt tes rechtsanwälte steuerberater bundesweit – von der Vorladung über die Kontosperre bis zur Abwehr der Vermögensabschöpfung. Ihre Ansprechpartner sind die Rechtsanwälte Jobst Ehrentraut und Julian Tietze.
Was kostet ein Anwalt für Geldwäsche?
Die Kosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens. Für das Ermittlungsverfahren rechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab; bei umfangreichen Einziehungs- oder Arrestverfahren kann eine gesonderte Vergütungsvereinbarung sinnvoll sein. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir vorab die Kostenübernahme und stellen für Sie die Deckungsanfrage.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Ein Straf-Rechtsschutz greift bei vielen Verträgen zumindest so lange, wie kein rechtskräftig festgestellter Vorsatz vorliegt – gerade beim Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche ist das relevant. Wir prüfen Ihre Police und stellen die Deckungsanfrage.
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater verteidigt bundesweit bei Vorladung, Strafbefehl, Anklage und Hausdurchsuchung – digital in ganz Deutschland, persönlich in Frankfurt. Eine kurze Schilderung genügt, den Rest besprechen wir diskret.
Häufige Fragen
Geldwäsche (§ 261 StGB) ist das Einschleusen von Vermögenswerten aus Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf. Strafbar ist, wer einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat verbirgt, umtauscht, transferiert, verschafft, verwahrt oder verwendet. Seit 2021 gilt der All-Crimes-Ansatz: Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein.
Einfach erklärt ist Geldwäsche der Versuch, Geld aus Straftaten so umzuleiten, dass es legal erscheint. Wer daran mitwirkt – auch nur, indem er sein Konto zur Verfügung stellt – kann sich nach § 261 StGB strafbar machen, schon bei Leichtfertigkeit.
Geldwäsche verläuft klassisch in drei Phasen: Platzierung (illegales Bargeld gelangt ins Finanzsystem), Verschleierung (die Herkunft wird durch viele Transaktionen verwischt) und Integration (das Geld fließt scheinbar legal zurück, etwa in Immobilien).
Die drei Phasen der Geldwäsche sind Platzierung, Verschleierung und Integration. In der Platzierung wird illegales Bargeld ins Finanzsystem eingeschleust, in der Verschleierung die Herkunft durch zahlreiche Transaktionen verwischt und in der Integration fließt das Geld scheinbar legal zurück.
Der Grundtatbestand des § 261 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Die leichtfertige Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Hinzu kommen kann die Einziehung der Beträge.
Möglicherweise. Neben der vorsätzlichen gibt es die leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB): strafbar, wenn sich die illegale Herkunft geradezu aufdrängte und Sie das aus grober Unachtsamkeit verkannt haben. Die Behörde muss diese Leichtfertigkeit nachweisen – gerade bei unbescholtenen Betroffenen gelingt das oft nicht.
Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) liegt vor, wenn sich die illegale Herkunft des Geldes geradezu aufdrängte und der Betroffene sie aus grober Unachtsamkeit verkannt hat. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Eine Person, die – meist über ein angebliches Jobangebot – ihr Konto für fremde Zahlungen zur Verfügung stellt, Geld aus Betrugstaten empfängt und weiterleitet. Rechtlich steht dann meist der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) im Raum.
Auslöser ist meist eine Verdachtsmeldung Ihrer Bank nach § 43 GwG bei auffälligen Kontobewegungen. Häufig ging eine Anzeige wegen Betrugs oder Computerbetrugs (§ 263a StGB) voraus, die später auf Geldwäsche umgestellt wurde.
Zu einer polizeilichen Vorladung müssen Sie grundsätzlich nicht erscheinen und keine Angaben machen. Eine Pflicht besteht nur bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und lassen Sie zuerst Akteneinsicht beantragen.
Eine Kontosperre und die Sicherung von Guthaben (Vermögensarrest, §§ 111e ff. StPO) sind häufige Begleitmaßnahmen. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit und setzen uns für eine schnelle Freigabe ein.
Möglich ist die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB. Auch wer nur Beträge durchgeleitet und eine kleine Provision behalten hat, kann als Wertersatz zur Zahlung des gesamten durchgeflossenen Betrags herangezogen werden.
§ 261 Abs. 8 StGB sieht in bestimmten Fällen Straffreiheit bei freiwilliger Anzeige vor – vorausgesetzt, die Tat war noch nicht entdeckt. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll und möglich ist, sollte unbedingt vorab anwaltlich geprüft werden.
Die Verfolgungsverjährung beträgt für den Grundtatbestand und die leichtfertige Geldwäsche in der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ermittlungsmaßnahmen können die Verjährung unterbrechen (§ 78c StGB).
Die Kosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens. Für das Ermittlungsverfahren rechnen wir grundsätzlich nach dem RVG ab; bei Einziehungs- oder Arrestverfahren kann eine gesonderte Vergütung sinnvoll sein. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir vorab die Kostenübernahme.
Ein Straf-Rechtsschutz greift bei vielen Verträgen zumindest so lange, wie kein rechtskräftig festgestellter Vorsatz vorliegt – beim Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche ist das oft relevant. Wir prüfen Ihre Police und stellen die Deckungsanfrage.
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