Corona Soforthilfe Saarland - Rückmeldeverfahren gestartet
Das Saarland hat mit der abschließenden Überprüfung der im Jahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen begonnen. Hintergrund ist eine bundesrechtliche Vorgabe, wonach sämtliche nicht bereits geprüften Förderfälle einer abschließenden Kontrolle zu unterziehen sind.
Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Freiberufler, die ab April 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, sind verpflichtet, bis spätestens 31. März 2026 eine Selbstüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis über eine Online-Plattform zu übermitteln.
Maßgeblich ist der tatsächliche Liquiditätsengpass
Die Soforthilfen wurden zu Beginn der Pandemie zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt. Grundlage der Bewilligung war ein prognostizierter existenzgefährdender Liquiditätsengpass für die drei Monate nach Antragstellung.
Im Rahmen der nun eingeleiteten Selbstüberprüfung ist entscheidend, ob in diesem Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass in mindestens gleicher Höhe eingetreten ist.
- War der tatsächliche Engpass geringer als die erhaltene Förderung, ist der Differenzbetrag zu erstatten.
- Bestand der Engpass mindestens in Höhe der bewilligten Soforthilfe, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Auf diese Verpflichtung wurde bereits im Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2020 hingewiesen.
Corona Soforthilfe Rückzahlung Saarland startet
Die betroffenen Empfängerinnen und Empfänger werden per E-Mail kontaktiert und erhalten Zugangsdaten zur Rückmeldeplattform. Die Teilnahme am Verfahren ist verpflichtend.
Das Ergebnis der Selbstüberprüfung ist spätestens bis zum 31.03.2026 über das vorgesehene Online-Formular mitzuteilen. Belege und Nachweise sind grundsätzlich nur auf gesonderte Anforderung vorzulegen.
Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht besteht lediglich dann, wenn die bewilligte Soforthilfe vollständig zurückgezahlt wird.
Rückforderung, Zinsen und Ratenzahlung
Kommt es zu einer (teilweisen) Rückforderung, besteht die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Wer seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nachkommt, muss mit einer Rückforderung rechnen. In diesem Zusammenhang können zusätzlich Zinsen erhoben werden.
Zur ersten Orientierung stellt das Land eine unverbindliche Berechnungshilfe zur Verfügung, mit der eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung vorab ermittelt werden kann.
Rechtlicher Hintergrund
Da es sich bei den Soforthilfen um Haushaltsmittel des Bundes handelt, sind die Länder verpflichtet zu prüfen, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden und keine Überkompensation erfolgt ist. Grundlage hierfür ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die auf Initiative des Bundesrechnungshofs geschlossen wurde.
Demnach müssen alle Förderfälle, die nicht bereits im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüft wurden, einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.
Handlungsempfehlung
Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, wie sich die tatsächliche Liquiditätslage in den drei Monaten nach Antragstellung dargestellt hat. Eine strukturierte Aufbereitung der damaligen Einnahmen- und Ausgabensituation ist entscheidend, um Rückforderungsrisiken zu minimieren und etwaige Differenzen sachgerecht einzuordnen.
Die Frist ist verbindlich. Eine sorgfältige und dokumentierte Selbstüberprüfung reduziert finanzielle und rechtliche Risiken.
Für eine rechtliche Einordnung und strategische Begleitung im Rahmen des Selbstüberprüfungsverfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rückforderungsbescheid erhalten – welche Rechtsmittel bestehen?
Wird im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen ein Rückforderungsbescheid erlassen, handelt es sich regelmäßig um einen belastenden Verwaltungsakt. Gegen einen solchen Bescheid stehen Betroffenen grundsätzlich verwaltungsrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung.
Entscheidend ist stets ein Blick in die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Dort sind Frist, Form und zuständige Stelle verbindlich geregelt.
Die tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB ist auf die rechtliche Begleitung von Unternehmerinnen, Unternehmern und Freiberuflern im Zusammenhang mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen im Saarland spezialisiert.
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