Ab wann ist der Kunde in Verzug? Die drei Wege
Weg 1 – die Mahnung: Nach Fälligkeit genügt eine Mahnung (formfrei, auch per E-Mail); ab Zugang läuft der Verzug.
Weg 2 – der Kalender: Ist die Leistungszeit bestimmt („zahlbar bis 15.08.”), braucht es keine Mahnung – Verzug tritt mit Fristablauf ein (§ 286 Abs. 2 BGB).
Weg 3 – die 30-Tage-Regel: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, bei Verbrauchern nur mit Hinweis (s. o.).
Und ein vierter, oft übersehener: Die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung („zahle ich nicht”) macht jede Mahnung entbehrlich (ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Was der Verzug kostet: Zinsen und Pauschalen mit Rechenbeispielen
Die Sätze: B2B 9 Prozentpunkte über Basiszins, B2C 5 Prozentpunkte (§ 288 BGB); dazu im B2B-Verkehr die 40-€-Pauschale je verspäteter Zahlung.
Rechenbeispiel B2B: Rechnung 25.000 €, 8 Monate Verzug, Basiszins angenommen 2,25 % → Zinssatz 11,25 % → rund 1.875 € Zinsen plus 40 € Pauschale plus erstattungsfähige Anwaltskosten nach RVG (1,3-Geschäftsgebühr aus dem Forderungswert).
Beispiel B2C: 3.500 € Zahnarztrechnung, 6 Monate → 7,25 % → rund 127 € – klingt klein, summiert sich im Portfolio.
Wichtig: Höherer Verzugsschaden (teurer Kontokorrent!) kann zusätzlich geltend gemacht werden, wenn belegt.
Der unterschätzte Posten: Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden
Ab Verzug sind die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung – insbesondere die Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts – regelmäßig als Verzugsschaden erstattungsfähig (§§ 280, 286 BGB).
Praktisch heißt das: Die anwaltliche Zahlungsaufforderung bezahlt im Regelfall der säumige Kunde, nicht Sie – ohne Einzelfallgarantie (Stichwort Insolvenz), aber als gesetzlicher Normalfall. Das verändert die Wirtschaftlichkeit des konsequenten Forderungseinzugs grundlegend.
Verzug vermeiden lassen: Was in Ihre AGB und Rechnungen gehört
Prävention in vier Zeilen: klare Fälligkeitsdaten statt „zahlbar sofort” (Kalenderregel!), der Verbraucher-Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB auf jeder B2C-Rechnung, Verzugszins- und Gerichtsstandsklauseln in den AGB (B2B), dokumentierte Rechnungszustellung (E-Mail mit Lesebestätigung, Portal-Log). Wir auditieren Rechnungs- und AGB-Vorlagen im Rahmen des laufenden Forderungsmanagements – einmal sauber aufgesetzt, verdient das Dokument bei jedem Verzugsfall mit.
So läuft der Forderungseinzug bei uns
1. Einreichen: Rechnung und Kurzinfo hochladen – wir prüfen Forderung, Verjährung und Schuldner-Situation.
2. Anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, Verzugszinsen und Kostenerstattung – löst einen erheblichen Teil der Fälle.
3. Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage – je nach Einwandlage der schnellste Weg zum Titel.
4. Zwangsvollstreckung: Konto- und Lohnpfändung, Vermögensauskunft – bis das Geld da ist.