Pflichtteil einfordern: Enterbt heißt nicht leer ausgehen – so setzen Sie Ihren Anspruch durch
Kinder oder Ehegatten „erhalten nichts" im Testament? Das funktioniert rechtlich nicht: Ihnen steht der Pflichtteil zu – ein sofort fälliger Geldanspruch, kein Bittgang. Der Schlüssel dazu ist der Auskunftsanspruch, mit dem Sie den Nachlass erst greifbar machen. Höhe, Weg und Taktik im Detail.
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Pflichtteil und Auskunftsanspruch: Was Ihnen wirklich zusteht
Das Testament setzt die neue Ehefrau als Alleinerbin ein, die Kinder „erhalten nichts” – ein Satz, der rechtlich nicht funktioniert: Kinder, Ehegatten und (ohne Kinder) Eltern haben den PFLICHTTEIL, die unentziehbare Mindestbeteiligung von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – als sofort fälligen GELDANSPRUCH gegen die Erben, nicht als Bittstellerei. Was viele Berechtigte unterschätzen: Der Anspruch ist nur so viel wert wie die Kenntnis vom Nachlass – und genau dafür gibt das Gesetz Ihnen ein scharfes Werkzeug: den Auskunftsanspruch. Diese Seite erklärt Höhe, Weg und Taktik; die Schenkungs-Fälle vertieft
Das wichtigste zusammengefasst
Pflichtteil = unentziehbarer Mindestanspruch (Geld) für enterbte Kinder, Ehegatten, ggf. Eltern – Höhe: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Berechnung: Quote (abhängig von Familien-/Güterstand) × Nachlasswert (Aktiva minus Passiva, Immobilien zum Verkehrswert)
Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB): vollständiges, ggf. notarielles Nachlassverzeichnis auf Kosten des Nachlasses – inkl. Schenkungen der letzten Jahre
Durchsetzung: Anwaltsschreiben → Prüfung/Nachforderung → Zahlungsaufforderung → ggf. Stufenklage
Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung (§§ 195, 199 BGB)
Steuer: erbschaftsteuerpflichtig erst bei Geltendmachung, Freibetrag Kinder 400.000 €
Wie hoch ist Ihr Pflichtteil? Die Rechnung in zwei Schritten
Schritt 1 – die QUOTE: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der Ihnen ohne Testament zustünde; er hängt von Familienstand und Güterstand ab (Beispiel: Verheirateter Erblasser in Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder → gesetzlicher Erbteil je Kind ¼, Pflichtteil je Kind ⅛).
Schritt 2 – der NACHLASSWERT am Todestag: Aktiva (Immobilien zum Verkehrswert!, Konten, Depots, Beteiligungen) minus Passiva (Schulden, Bestattung). Bei einem 800.000-€-Nachlass ist der Achtel-Pflichtteil 100.000 € – Größenordnungen, die konsequentes Vorgehen rechtfertigen. Die häufigsten Rechenfehler der Gegenseite: zu niedrige Immobilienwerte, „vergessene” Konten, überhöhte Nachlassverbindlichkeiten – alle drei greifen wir systematisch an.
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tes rechtsanwälte steuerberater berät bundesweit in Erbrecht und Erbschaftsteuer aus einer Hand – von Pflichtteilsansprüchen über Testamentsgestaltung bis zur steuerlichen Optimierung von Nachlässen. Anwälte und Steuerberater arbeiten dabei im selben Mandat zusammen.
Der Auskunftsanspruch: Ihr Röntgenblick in den Nachlass (§ 2314 BGB)
Sie müssen dem Erben nichts glauben: § 2314 BGB gibt Ihnen Anspruch auf ein VOLLSTÄNDIGES Nachlassverzeichnis – auf Verlangen als NOTARIELLES Verzeichnis, bei dem der Notar selbst ermittelt (Kontoabfragen, Grundbuch, Nachfragen) statt nur Angaben zu beurkunden; dazu Wertermittlung durch Sachverständige auf NACHLASSKOSTEN (das Immobiliengutachten zahlt nicht Sie!) und die Erstreckung auf Schenkungen der letzten Jahre. Taktisch ist die Auskunftsstufe Gold: Lückenhafte oder verweigerte Verzeichnisse erzwingen wir per Stufenklage – Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zahlung in einem Verfahren. Wer hier professionell auftritt, bekommt meist schon außergerichtlich ehrliche Zahlen.
Durchsetzung: vom Anwaltsschreiben bis zur Zahlung
Der bewährte Ablauf:
(1) anwaltliche Geltendmachung mit Auskunftsverlangen und Fristsetzung – sie hemmt nichts, setzt aber Verzugszinsen in Gang und zeigt Ernst;
(2) Prüfung des Verzeichnisses, Nachforderungen, Wertermittlung;
(3) bezifferte Zahlungsaufforderung;
(4) bei Mauern: Stufenklage oder direkte Zahlungsklage. Parallel die Sicherungsfragen: Ist der Erbe leistungsfähig (Nachlassimmobilie als Haftungsmasse!), drohen Verschiebungen, ist der Anspruch zu sichern? Und die Verhandlungsrealität: Viele Fälle enden im Vergleich – gegen Einmalzahlung, Raten oder Übertragung von Nachlassgegenständen; verhandelt wird am besten mit prozessfertiger Akte. Zur Erbenseite derselben Front: → /erbrecht/pflichtteil-abwehren/ (Konfliktprüfung selbstverständlich).
Die Steuer-Dimension: Pflichtteil und Finanzamt
Auch der Pflichtteil ist erbschaftsteuerpflichtig – aber erst mit GELTENDMACHUNG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG), was Gestaltungsspielräume eröffnet (Zeitpunkt, Teilgeltendmachung, Abfindungsvereinbarungen); Freibeträge (Kinder 400.000 €) fangen viel ab, und die Erklärungspflichten laufen mit Fristen. Diese Ebene übernimmt bei uns tes tax im selben Fall – inklusive der Frage, wie sich Vergleiche steuerlich am günstigsten strukturieren. Erbschaftsteuer im Detail
Vergütung: warum wir im Erbrecht nach Stundenhonorar arbeiten
Erbstreitigkeiten sind komplex und dauern oft Jahre – mit Wendungen, die am Anfang niemand seriös bepreisen kann: Neue Testamente tauchen auf, Auskünfte müssen erzwungen werden, Immobilien werden bewertet, Vergleichsverhandlungen ziehen sich über Instanzen. Pauschalpreise wären hier entweder unseriös kalkuliert oder mit verstecktem Puffer belegt. Wir arbeiten deshalb nach transparentem Stundenhonorar: klarer Stundensatz vor Mandatierung in der Vergütungsvereinbarung, spezifizierte Leistungsaufstellung mit jeder Abrechnung, regelmäßige Zwischenstände zu Kosten und Nutzen – und die ehrliche Empfehlung zum Vergleich, wenn Weiterstreiten wirtschaftlich keinen Sinn ergibt. Der Einstieg bleibt kalkulierbar: In der Erstberatung zum Fixpreis (Stand Juli 2026: 249,90 €) – mündlich per Telefon oder Microsoft Teams – klären wir Ihre Position, Ihre Fristen und ob sich ein Mandat für Sie wirtschaftlich rechnet. Bei Nachlässen mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen geht es regelmäßig um sechs- bis siebenstellige Werte – gemessen daran ist anwaltliche Vertretung nach Stundenaufwand kein Kostenrisiko, sondern Werterhalt.
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Häufige Fragen
Dann kostet ihn das notarielle Nachlassverzeichnis nichts zu beweisen – verlangen wir es, zeigt sich die Wahrheit: Kontenabfragen und Grundbuch lügen nicht. „Da ist nichts” ohne Verzeichnis ist eine Behauptung, kein Ergebnis.
Nein – Kontaktabbruch entzieht den Pflichtteil nicht; die Entziehungsgründe des § 2333 BGB sind extrem eng (schwere Straftaten gegen den Erblasser). Enterbung im Testament ändert die Quote nicht – sie löst sie gerade aus.
Ja – der Zusatzpflichtteil gleicht auf, was Ihr Zugewandtes unter der Pflichtteilsquote liegt (§ 2305 BGB), und bei belastetem Erbe gibt es Taktiken zwischen Annahme und Ausschlagung (§ 2306 BGB). Genau diese Weichen stellt die Ersteinschätzung.
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