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Corona Soforthilfe

VG Cottbus erklärt Rückforderung von Corona-Hilfen in Brandenburg für rechtswidrig

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Gerichtsurteil sorgt für Hoffnung bei betroffenen Unternehmern

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer in Brandenburg haben in den vergangenen Jahren Rückforderungsbescheide der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Corona-Soforthilfe erhalten – teilweise in fünfstelliger Höhe. Nun hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden.

Rückforderung war nicht zulässig – milde Richtlinie galt

Konkret ging es um Fälle, in denen der Antrag auf Soforthilfe im Frühjahr 2020 gestellt wurde – zu einem Zeitpunkt, als noch eine mildere Fördervoraussetzung galt. Kurz nach Antragstellung hatte die ILB jedoch eine strengere Auslegung veröffentlicht und ihre Rückforderungen darauf gestützt.

Maßgeblich ist die Richtlinie, die zum Zeitpunkt des Antrags galt.

Die Richter des VG Cottbus sprachen von einer „08/15-Begründung" der Behörde, die dem Einzelfall nicht gerecht werde. Die Rückforderung verstoße damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Urteil betrifft Einzelfälle – aber mit Signalwirkung

Auch wenn das Urteil zunächst nur Einzelfälle betrifft, hat es erhebliche Signalwirkung. Verbände wie der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) sprechen von einem wichtigen Etappensieg für kleine und mittlere Unternehmen in Brandenburg.

Wer nicht widersprochen hat, bleibt oft auf den Kosten sitzen

Nur wer Widerspruch eingelegt hat, kann von solchen Urteilen profitieren. Wer gezahlt hat, ohne den Bescheid anzufechten, hat in der Regel keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Fazit: Vertrauen in staatliche Hilfe muss geschützt werden

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus stärkt das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit staatlicher Hilfsprogramme. Behörden dürfen nachträglich keine strengeren Anforderungen an bereits gestellte Anträge stellen.

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