Gerichtsurteil sorgt für Hoffnung bei betroffenen Unternehmern
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer in Brandenburg haben in den vergangenen Jahren Rückforderungsbescheide der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Corona-Soforthilfe erhalten – teilweise in fünfstelliger Höhe. Nun hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden.
Rückforderung war nicht zulässig – milde Richtlinie galt
Konkret ging es um Fälle, in denen der Antrag auf Soforthilfe im Frühjahr 2020 gestellt wurde – zu einem Zeitpunkt, als noch eine mildere Fördervoraussetzung galt. Kurz nach Antragstellung hatte die ILB jedoch eine strengere Auslegung veröffentlicht und ihre Rückforderungen darauf gestützt. Das Verwaltungsgericht stellte nun klar: Maßgeblich ist die Richtlinie, die zum Zeitpunkt des Antrags galt.
Die Richter des VG Cottbus sprachen von einer „08/15-Begründung“ der Behörde, die dem Einzelfall nicht gerecht werde. Die Rückforderung verstoße damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Urteil betrifft Einzelfälle – aber mit Signalwirkung
Auch wenn das Urteil zunächst nur Einzelfälle betrifft, hat es erhebliche Signalwirkung. Verbände wie der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) sprechen von einem wichtigen Etappensieg für kleine und mittlere Unternehmen in Brandenburg. Bereits 2022 hatte der Verband auf mögliche Rechtsfehler hingewiesen und Betroffenen zu juristischen Schritten geraten.
Wer nicht widersprochen hat, bleibt oft auf den Kosten sitzen
Wichtig ist: Nur wer Widerspruch eingelegt hat, kann von solchen Urteilen profitieren. Wer gezahlt hat, ohne den Bescheid anzufechten, hat in der Regel keinen Anspruch auf Rückzahlung. Daher ist anwaltliche Beratung bei Rückforderungsbescheiden nach wie vor entscheidend – besonders mit Blick auf Fristen und Akteneinsicht.
Fazit: Vertrauen in staatliche Hilfe muss geschützt werden
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus stärkt das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit staatlicher Hilfsprogramme. Es zeigt: Behörden dürfen nachträglich keine strengeren Anforderungen an bereits gestellte Anträge stellen. Für viele kleine Unternehmen ist das ein wichtiges Signal – und möglicherweise der Beginn einer Wende in der rechtlichen Aufarbeitung der Corona-Soforthilfe.
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