14. Mai 2025 – Düsseldorf / Frankfurt am Main
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 16 K 937/22) einen Rückforderungsbescheid zur Überbrückungshilfe III aufgehoben – zugunsten des Fußballvereins Fortuna Düsseldorf. Die Entscheidung ist wegweisend für zahlreiche Unternehmen, bei denen Corona-Hilfen wegen angeblich nicht „ausschließlich“ Corona-bedingter Umsatzeinbrüche zurückgefordert werden.
Hintergrund: Corona und Ligaabstieg
Fortuna Düsseldorf beantragte im Mai 2021 Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro. Der Verein begründete die wirtschaftlichen Einbußen unter anderem mit pandemiebedingten Einschränkungen (z. B. Zuschauerausschluss, Hygienekonzepte) sowie mit einem vorangegangenen sportlichen Abstieg, der ebenfalls negative wirtschaftliche Effekte hatte.
Im Dezember 2021 wurde die Hilfe teilweise in Höhe von 1,73 Mio. Euro bewilligt. Doch im Nachgang widerrief die Bezirksregierung Düsseldorf die Bewilligung und forderte die Summe zurück – mit dem Argument, die Umsatzeinbußen seien nicht ausschließlich Corona-bedingt gewesen.
Gericht: Ermessensfehler der Behörde
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. In der Urteilsbegründung wird betont, dass keine einheitliche und willkürfreie Verwaltungspraxis des Landes NRW existiere, wonach nur „ausschließlich“ Corona-bedingte Rückgänge förderfähig seien. Eine derart enge Auslegung sei für Antragsteller weder vorhersehbar noch rechtlich bindend gewesen. Die Behörde habe ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei daher ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Auch wenn das Urteil zunächst nur Fortuna Düsseldorf betrifft, hat es potenziell erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche andere Unternehmen, bei denen sogenannte Corona-unabhängige Sondereffekte – etwa strukturelle Probleme, saisonale Schwankungen oder sonstige externe Einflüsse – in die wirtschaftliche Entwicklung während der Pandemiezeit eingeflossen sind.
Für viele betroffene Betriebe, insbesondere im Event-, Sport- oder Tourismusbereich, könnte das Urteil ein wichtiges Argument in laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren darstellen.
Unsere Einschätzung: Chancen für Widerspruch und Klage prüfen
Die Entscheidung zeigt erneut, dass Rückforderungsbescheide im Bereich der Corona-Hilfen nicht unhinterfragt hingenommen werden müssen. Eine pauschale Rückforderung ohne ausreichende Einzelfallprüfung oder auf Basis intransparenter Kriterien kann rechtswidrig sein.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid zur Überbrückungshilfe oder anderen Corona-Hilfen erhalten haben, sollten Sie diesen sorgfältig prüfen lassen. Insbesondere dann, wenn die Begründung auf angeblich nicht „ausschließlich“ Corona-bedingten Umsatzrückgängen beruht.
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