Verwaltungsgericht Düsseldorf: Corona-Hilfe-Antrag muss neu entschieden werden
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 4. April 2025 (Az. 9 K 6289/23) die Bezirksregierung verpflichtet, einen abgelehnten Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe IV neu zu bescheiden. Die Richter hoben den Rückforderungsbescheid über bereits ausgezahlte 31.846,24 Euro auf und betonten: Bewilligungsstellen müssen eingereichte Unterlagen sorgfältig und fair bewerten und dürfen alternative Nachweise für Umsatzrückgänge nicht ohne sachlichen Grund zurückweisen.
Hintergrund: Abgelehnter Corona-Hilfe-Antrag und Rückforderung
Die Klägerin – ein Kulturförder-Unternehmen – hatte im Mai 2022 Überbrückungshilfe IV (eine Corona-Wirtschaftshilfe des Bundes für Januar bis Juni 2022) beantragt. Die zuständige Bezirksregierung forderte mehrfach Nachweise für den geltend gemachten Umsatzeinbruch an und nannte dabei beispielsweise eine BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) oder Umsatzsteuervoranmeldungen als mögliche Belege.
Die Antragstellerin reichte zunächst eine BWA für 2019 sowie Schätzungen der Umsätze für das erste Quartal 2022 ein. Auf wiederholte Nachforderung übermittelte der eingeschaltete Steuerberater schließlich eine Bestätigung eines Rechtsanwalts vom 26. Juli 2023, der nach Einsicht in Kassenberichte und Bankauszüge die Netto-Umsätze des ersten Halbjahres 2022 bestätigte.
Die Bezirksregierung akzeptierte diesen anwaltlichen Nachweis jedoch nicht. Sie lehnte die Bestätigung als unzureichend ab, weil der Rechtsanwalt das Unternehmen nicht offiziell im Corona-Hilfe-Programm betreue. In der Folge wurde der Antrag abgelehnt und die bereits ausgezahlte Summe von 31.846,24 Euro per Bescheid zurückgefordert.
Urteil: Neubescheidung und Aufhebung der Rückforderung
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage – mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land dazu, den Überbrückungshilfe-Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Richter erklärten den Bescheid vom 2. August 2023 samt der geforderten Rückzahlung für rechtswidrig.
Bemerkenswert ist ein prozessuales Detail: Obwohl der Klageantrag formal nur auf Aufhebung des Bescheids gerichtet war, legte das Gericht ihn als Verpflichtungsklage auf Neubescheidung aus. Entscheidend sei das tatsächliche Rechtsschutzziel der Klägerin, nicht die gewählte Überschrift des Antrags.
Gerichtliche Klarstellungen: Nachweispflicht und Behördenpraxis
Das Gericht stellte klar, dass sowohl die Förderrichtlinien als auch die Schreiben der Behörde Belege wie BWA oder Umsatzsteuervoranmeldungen nur als Beispiele nennen. Das Wort „beispielsweise" sei wörtlich zu nehmen – auch alternative Unterlagen müssen akzeptiert werden.
Andere als die beispielhaft genannten Unterlagen darf die Bewilligungsstelle nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Damit widersprach das Urteil der bisherigen Praxis vieler Bewilligungsstellen, sich ein umfassendes freies Ermessen bei der Beurteilung von Nachweisen anzumaßen.
Anwaltliche Bestätigung als zulässiger Nachweis
Eine der Kernfragen betraf die Bestätigung durch einen Rechtsanwalt als Nachweis des Umsatzeinbruchs. Das Gericht stellte fest: Ein solcher Schriftsatz ist grundsätzlich geeignet, den geforderten Umsatzrückgang glaubhaft zu machen.
Es sei irrelevant, dass der Rechtsanwalt nicht als „prüfender Dritter" registriert war – entscheidend ist der Inhalt der Unterlage, nicht wer sie einreicht. Ein Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Sachlichkeit verpflichtet und darf keine unwahren Angaben machen (§ 43a Abs. 3 BRAO), was seiner Bestätigung Gewicht verleiht.
Zudem ist eine BWA selbst kein offiziell normiertes Dokument mit garantierter Richtigkeit – es besteht weder eine gesetzliche Pflicht zu ihrer Erstellung noch genaue Vorgaben zu ihrem Inhalt. Die Behörde durfte den anwaltlichen Nachweis daher nicht allein aus formalen Gründen zurückweisen.
Rüffel für die Behörde: Anhörungspflicht missachtet
Neben der inhaltlichen Bewertung rügte das Gericht auch Verfahrensfehler der Behörde. Selbst wenn die Anwalts-Bestätigung unzureichend gewesen wäre, hätte die Bezirksregierung die Antragstellerin vor der Ablehnung auf ihre Bedenken hinweisen müssen.
Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Bevor eine Behörde einen Antrag ablehnt, muss sie dem Betroffenen die Chance geben, zu kritischen Punkten Stellung zu nehmen oder Unterlagen nachzureichen.
Die Bewilligungsstelle hatte lediglich allgemein Nachweise angefordert, ohne konkret zu erklären, welche Zweifel an den eingereichten Unterlagen bestanden. Dieser Verfahrensmangel trug zusätzlich zur Rechtswidrigkeit des Bescheids bei.
Signalwirkung für Corona-Hilfen: Inhalt vor Form
Das Düsseldorfer Urteil hat über den Einzelfall hinaus rechtliche Signalwirkung. Die aufgestellten Grundsätze – zur Auslegung beispielhaft genannter Nachweise, zur Bindung der Verwaltung an ihre eigenen Richtlinien und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – gelten allgemein im Verwaltungsrecht und sind nicht auf Nordrhein-Westfalen beschränkt.
Da die Förderrichtlinien für Corona-Hilfen in allen Bundesländern weitgehend identisch sind, sehen Experten bundesweite Relevanz: Das Urteil gibt wichtige Impulse für ähnliche Verfahren in ganz Deutschland.
Wenn Behörden überzogene Anforderungen gestellt oder ihre Hinweispflichten verletzt haben, stehen die Chancen gut, eine Neubescheidung – also eine erneute, faire Prüfung des Antrags – gerichtlich durchzusetzen.
Insgesamt stärkt das Urteil die Rechte der Antragsteller von Corona-Hilfen: Formale Fehler oder unübliche Nachweiswege dürfen nicht vorschnell zur Ablehnung führen, solange das materielle Anliegen berechtigt ist.
Quellen: Verwaltungsgericht Düsseldorf – Urteil vom 04.04.2025 (Az. 9 K 6289/23); Bericht bei Haufe.de (01.10.2025)
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