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OVG NRW stärkt Antragsteller: Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen gegenüber Fortuna Düsseldorf teilweise rechtswidrig

OVG NRW stärkt Antragsteller: Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen gegenüber Fortuna Düsseldorf teilweise rechtswidrig
Rechtsanwalt
Julian Tietze
Rechtsanwalt

24. Oktober 2025 | Aktuelles aus dem Verwaltungsrecht

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Verfahren um die Rückforderung von rund 1,7 Millionen Euro Corona-Überbrückungshilfe III gegenüber Fortuna Düsseldorf einen wichtigen rechtlichen Hinweis erteilt.
Der Beschluss des 4. Senats vom 22.10.2025 (Az. 4 A 1352/25) könnte bundesweite Auswirkungen auf zahlreiche Rückforderungsverfahren haben.

Hintergrund des Verfahrens

Das Land NRW hatte die Rückforderung damit begründet, dass die Umsatzrückgänge des Vereins nicht ausschließlich coronabedingt, sondern teilweise Folge des Abstiegs in die 2. Bundesliga im Jahr 2020 gewesen seien.
Nach Ansicht des Landes durften Überbrückungshilfen nur bewilligt werden, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vorlag.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (16 K 937/22) hatte diese Auffassung bereits verworfen und die Rückforderung für rechtswidrig erklärt.
Das Land legte hiergegen Berufung ein – mit nun deutlicher Tendenz des Oberverwaltungsgerichts.

Hinweis des OVG NRW: Keine Prüfung auf „ausschließliche Coronabedingtheit“ vorgesehen

Der 4. Senat des OVG NRW stellte in seinem rechtlichen Hinweis klar:
Die Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III habe nicht vorgesehen, die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche vertieft zu prüfen.

Nur bei begründetem Anlass seien im Einzelfall weitere Nachweise verlangt worden.
Eine generelle Pflicht, die ausschließliche Coronabedingtheit nachzuweisen, habe es nicht gegeben.

Damit steht fest: Eine Rückforderung darf nicht auf eine angebliche Verwaltungspraxis gestützt werden, die es in dieser Form gar nicht gab.

Teilweise Rückforderung möglich – aber nur bei klarer Fehlbewilligung

Eine Rückforderung kann nach Auffassung des Gerichts nur dort rechtmäßig sein,
wo die Bewilligung nachweislich rechtswidrig war – etwa, wenn Antragsteller selbst eingeräumt haben, dass bestimmte Umsatzeinbrüche nicht coronabedingt, sondern auf andere Ursachen (hier: sportlicher Abstieg) zurückzuführen waren.

Das OVG NRW hat den Beteiligten daher vorgeschlagen, das Verfahren einvernehmlich zu beenden:
Fortuna Düsseldorf könnte die Klage in geringem Umfang zurücknehmen, während die Aufhebung der Rückforderung im Übrigen bestehen bleibt.

Bedeutung für andere Rückforderungsverfahren

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat Signalwirkung über den Einzelfall hinaus.
Zahlreiche Unternehmen und Selbstständige sind mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert, die auf ähnlicher Argumentation beruhen.
Das OVG NRW macht nun deutlich:

  • Die Behörde darf sich nicht auf eine fiktive Verwaltungspraxis berufen.
  • Rückforderungen müssen auf konkrete Rechtsgrundlagen und Tatsachen gestützt sein.
  • Die damalige Bewilligungspraxis während der Pandemie ist entscheidend – nicht eine spätere Umdeutung.

Kanzleikommentar

„Das Oberverwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass Verwaltungspraxis kein nachträgliches Korrektiv sein darf, wenn sie in dieser Form nie bestanden hat. Für viele Betroffene eröffnet das realistische Chancen, Rückforderungsbescheide erfolgreich abzuwehren.“
Rechtsanwalt JulianTietze, tes rechtsanwälte steuerberater

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