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Entscheidung OVG Münster Liquiditätsengpass

OVG Münster: Rückforderung von Corona-Hilfen nur bei klarer Rechtswidrigkeit der Bewilligung zulässig

OVG Münster: Rückforderung von Corona-Hilfen nur bei klarer Rechtswidrigkeit der Bewilligung zulässig
Rechtsanwalt
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Münster, 22. Oktober 2025 – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 4 A 1352/25) die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern bei der Rückforderung von Corona-Hilfen deutlich gestärkt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Überbrückungshilfe III und setzt klare Grenzen für nachträgliche Rücknahmen von Bewilligungsbescheiden.

Hintergrund: Streit um die „Coronabedingtheit“ von Umsatzeinbrüchen

In zahlreichen Fällen prüfen Behörden derzeit, ob bewilligte Corona-Hilfen rechtmäßig waren. Dabei wird häufig argumentiert, dass die gemeldeten Umsatzrückgänge nicht ausschließlich coronabedingt gewesen seien. Das OVG Münster stellt nun klar:
Eine Rücknahme ist nicht gerechtfertigt, wenn die Bewilligung im Einklang mit der damaligen Verwaltungspraxis erfolgte.

Die Richter halten fest, dass die Behörden während der Pandemie regelmäßig ohne vertiefte Prüfung davon ausgingen, dass die angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt waren.
Eine nachträgliche strengere Auslegung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Vertrauensschutzprinzip (§ 48 VwVfG).

„Eine Rückforderung kann nicht mit einer strengeren Sichtweise begründet werden“,
heißt es in dem Beschluss wörtlich (OVG NRW, 22.10.2025).

Juristische Kernaussagen des OVG

  • Verwaltungspraxis ist entscheidend: Maßgeblich ist, wie die Bewilligungsbehörde die Richtlinien zur Zeit der Entscheidung tatsächlich angewendet hat.
  • Keine rückwirkende Verschärfung: Eine spätere, restriktivere Auslegung darf nicht rückwirkend zulasten der Antragsteller wirken.
  • Ermessensausübung erforderlich: Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids setzt eine rechtmäßige Ermessensentscheidung voraus; bloße pauschale Annahmen genügen nicht.

Bedeutung für betroffene Unternehmen

Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Corona-Hilfen im Jahr 2020 oder 2021 beantragt haben, eröffnet die Entscheidung neue Chancen:
Rückforderungsbescheide, die auf nachträglich geänderten Maßstäben beruhen, sind angreifbar.

Gerade bei Streitpunkten rund um den sogenannten „Liquiditätsengpass“ und die Frage der „Coronabedingtheit“ lohnt sich eine rechtliche Überprüfung.

Fazit der Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater

„Die Entscheidung des OVG Münster ist ein wichtiger Meilenstein für faire Verfahren.
Behörden müssen sich an ihre damalige Praxis halten – Recht darf nicht im Nachhinein neu definiert werden“,
erklärt Rechtsanwalt Julian Tietze, Partner bei tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB.

Sie haben einen Rückforderungsbescheid erhalten? Übersenden Sie uns diesen.

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