Datum: 09.05.2025
In der Landwirtschaft herrscht zunehmend Unsicherheit: Zahlreiche Betriebe sehen sich bei der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen mit Rückfragen, Prüfungen oder sogar Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Besonders betroffen sind Tierhaltungsbetriebe wie Schweinemäster – viele empfinden die Verwaltungspraxis als überzogen und schwer nachvollziehbar.
Veränderte Bewertung durch die Behörden
Zwar wurden die Hilfen ursprünglich gewährt, um pandemiebedingte Umsatzeinbrüche abzufedern. Inzwischen prüfen viele Bewilligungsstellen aber deutlich kritischer nach – und stellen neue Anforderungen auf, die zur Zeit der Antragstellung gar nicht kommuniziert wurden. Landwirte und ihre Berater werden dabei häufig mit drei Hauptproblemen konfrontiert:
- Umsatzrückgänge werden rückblickend als nicht coronabedingt gewertet, z. B. mit Verweis auf Tierkrankheiten, Marktschwankungen oder witterungsbedingte Einflüsse.
- Der Begriff "coronabedingt" wird eng ausgelegt. Statt wirtschaftlicher Gesamtfolgen wird teilweise ein direkter behördlicher Eingriff gefordert, etwa eine behördliche Betriebsschließung – was in der Landwirtschaft kaum vorlag.
- Indirekte Effekte bleiben unberücksichtigt. Dabei treffen Pandemie-Auswirkungen landwirtschaftliche Betriebe oft verzögert – etwa über sinkende Abnahmemengen, gestörte Lieferketten oder Verwerfungen bei den Abnehmerpreisen.
Warum diese Vorgehensweise rechtlich fragwürdig ist
Die Auslegung durch manche Behörden steht nicht immer im Einklang mit den offiziellen Regelwerken:
- Die Förderbedingungen schließen indirekte Pandemiefolgen nicht aus. Im Gegenteil: Sie erkennen an, dass auch mittelbare Belastungen eine Förderung rechtfertigen können.
- Nachträgliche Änderungen der Auslegung können gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen – insbesondere wenn der ursprüngliche Bescheid keine Hinweise auf mögliche spätere Einschränkungen enthielt.
- Eine Benachteiligung landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber anderen Branchen – etwa dem Einzelhandel oder der Gastronomie – wirft rechtliche Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung auf.
- Die Beweislast darf nicht einseitig verschoben werden. Antragsteller müssen keine vollständigen Beweise liefern, sondern nur nachvollziehbar erklären, wie ihre Umsätze durch die Pandemie beeinflusst wurden.
Was betroffene Betriebe jetzt tun sollten
1. Rechtzeitig juristische Unterstützung einholen
Spätestens bei ersten Rückfragen oder wenn eine Rückforderung droht, sollte ein auf Fördermittel spezialisierter Rechtsanwalt eingebunden werden. Frühzeitige Begleitung kann helfen, unnötige Fehler zu vermeiden und Spielräume richtig zu nutzen.
2. Wirkung der Pandemie sorgfältig dokumentieren
Stellen Sie dar:
- Welche wirtschaftlichen Entwicklungen wann eintraten,
- wie diese mit der Pandemie zusammenhängen,
- und warum andere Einflüsse keine oder nur untergeordnete Rolle gespielt haben.
Dies kann durch Preisentwicklungen, Handelsstatistiken, Absatzberichte oder Dokumentationen von Abnehmerreaktionen belegt werden.
3. Argumentationslinien aufbauen
In der Auseinandersetzung mit den Behörden kommt es auf eine klare, fundierte Darstellung an:
- Verweisen Sie auf die Fördergrundlagen, insbesondere auf die Definition von „coronabedingt“.
- Heben Sie die Besonderheiten des Agrarsektors hervor, insbesondere bei mehrstufigen Lieferketten.
- Fordern Sie eine faire und einzelfallbezogene Prüfung, statt pauschaler Ablehnung wegen Branchentypik.
Fazit
Landwirtschaftliche Betriebe dürfen sich nicht mit pauschalen Rückforderungen abfinden. Die rechtliche Ausgangslage ist oft besser, als es auf den ersten Blick scheint. Wer frühzeitig aktiv wird, die Fakten sauber aufbereitet und rechtlichen Beistand nutzt, kann unberechtigte Forderungen abwehren und finanzielle Nachteile vermeiden.
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