15.07.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juni 2025 ein deutliches Signal gegen unseriöse Online-Coachings gesetzt: Verträge über hochpreisige Coaching- und Mentoring-Programme ohne Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sind nichtig, auch wenn sie von Unternehmern abgeschlossen werden. Die Entscheidung (Az. III ZR 109/24) betrifft zahlreiche Online-Coachings, die mit „Business-Mentoring“ oder „Mindset-Trainings“ werben – und setzt neue Maßstäbe im Kampf gegen Coaching-Abzocke.
Was war passiert? – Der Fall vor dem BGH
Ein Teilnehmer hatte im April 2021 ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ für 47.600 Euro gebucht. Enthalten waren:
- Online-Videos,
- regelmäßige Live-Calls,
- Hausaufgaben,
- Fragemöglichkeiten per Mail,
- Einzelcoachings.
Eine ZFU-Zulassung lag nicht vor. Als das Coaching nicht den Erwartungen entsprach, kündigte der Teilnehmer und forderte die Rückzahlung der bereits geleisteten 23.800 Euro. Nachdem das LG Heilbronn die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG Stuttgart dem Teilnehmer Recht – und der BGH bestätigte nun diese Entscheidung in letzter Instanz.
Die wichtigsten Aussagen des Urteils
1. Fernunterricht auch bei Online-Coachings
Der BGH stellt klar: Auch digitale Programme mit Lerninhalten, Fragemöglichkeiten und Rückmeldung zur Leistung sind Fernunterricht im Sinne von § 1 FernUSG. Entscheidend ist nicht das Label „Coaching“, sondern die tatsächliche Wissensvermittlung mit Lernerfolgskontrolle – z. B. durch Aufgaben oder Feedback.
2. Schutz auch für Unternehmer
Entgegen der bisherigen Auffassung einiger Gerichte und Anbieter gilt das FernUSG nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer (§ 2 FernUSG). Der Schutzbereich ist also weiter gefasst als gedacht.
3. Vertrag ohne ZFU-Zulassung = nichtig
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach § 12 FernUSG, ist der Vertrag automatisch nichtig nach § 7 Abs. 1 FernUSG. Der Anbieter darf keinen Wertersatz verlangen – auch nicht, wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden. Eine Rückforderung nach § 812 BGB ist möglich.
Was bedeutet das für Betroffene?
Viele Coaching-Verträge könnten rückabgewickelt werden, wenn:
- keine ZFU-Zulassung vorliegt und
- systematische Wissensvermittlung stattgefunden hat.
Auch wenn Unternehmer unterzeichnet haben, greift der Schutz des FernUSG. In der Praxis betrifft das vor allem:
- Business-Coachings,
- Online-Mentorings,
- „Erfolgs-Coachings“ mit Programminhalten und Aufgaben,
- Hochpreis-Coachings, oft mit Druckverkauf (z. B. „Nur heute zum Sonderpreis“).
Fazit: Nutzen Sie Ihre Chance auf Rückzahlung – wir prüfen kostenlos
Coaching bezahlt, aber keine Leistung erhalten? Wir prüfen kostenlos, ob Sie Ihren Vertrag rückabwickeln und Ihr Geld zurückverlangen können. Unsere Kanzlei ist auf Rückforderungen bei Coaching-Verträgen spezialisiert – bundesweit.
{{rueckforderung-coaching-gebuehren="/component-reserver"}}