Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Verteidigung, bevor aus dem Förderantrag ein Strafverfahren wird
Fördermittel beantragt, Angaben gemacht, Jahre später kommt die Post der Staatsanwaltschaft: § 264 StGB ist die schärfste Waffe des Staates zur Absicherung von Subventionen und eine der tückischsten Normen des Wirtschaftsstrafrechts, denn hier ist bereits leichtfertiges Handeln strafbar – ein flüchtig ausgefüllter Antrag oder eine falsch zugeordnete Kennzahl kann genügen. Wir verteidigen Unternehmen und Entscheider gegen Subventionsbetrugs-Vorwürfe – von Corona-Hilfen über Investitionszuschüsse bis zu EU-Fördermitteln.
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Warum § 264 StGB so gefährlich ist
Drei Besonderheiten machen den Subventionsbetrug schärfer als den normalen Betrug:
Erstens genügt Leichtfertigkeit – grobe Fahrlässigkeit reicht für die Strafbarkeit, Vorsatz muss die Staatsanwaltschaft gar nicht beweisen – Leichtfertigkeit genügt (§ 264 Abs. 5 StGB).
Zweitens ist die Tat schon mit den falschen Angaben vollendet – ob die Subvention je ausgezahlt wurde, ist unerheblich.
Drittens flankieren Nebenfolgen das Verfahren: Rückforderung samt Zinsen, mögliche Vergabesperren, bei Beamten- und Zuverlässigkeitsberufen die Existenzfrage.
Die gute Nachricht: Dieselbe Konstruktion bietet Verteidigungsansätze, die es beim normalen Betrug nicht gibt.
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Unternehmen und Entscheider, gegen die wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) ermittelt wird
Warum § 264 StGB so gefährlich ist: Schon Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) ist strafbar, Vorsatz muss nicht bewiesen werden; die Tat ist bereits mit falschen Angaben vollendet, unabhängig davon, ob Geld ausgezahlt wurde; hinzu kommen Nebenfolgen wie Rückforderung mit Zinsen und Vergabesperren
Wichtigster Verteidigungsansatz: Strafbar sind nur falsche Angaben über Tatsachen, die ausdrücklich und konkret als "subventionserheblich" bezeichnet wurden – pauschale Formularfloskeln genügen nach der Rechtsprechung oft nicht
Corona-Hilfen als Massenfall: Die Rückabwicklung der Corona-Programme hat viele Verfahren ausgelöst, oft durch Datenabgleiche statt echter Täuschung – Strafverfahren und verwaltungsrechtliches Rückforderungsverfahren beeinflussen sich gegenseitig und müssen koordiniert geführt werden
Wichtigste Sofortregel: Keine Stellungnahmen ohne Akteneinsicht abgeben – weder gegenüber Ermittlern noch gegenüber der Bewilligungsstelle, da Äußerungen im einen Verfahren im anderen verwertet werden können
Verteidigungsstrategie: Angriff auf die Subventionserheblichkeit und den Verschuldensgrad, Aufarbeitung der Antragsumstände (Beraterverschulden, behördliche Fehlinformation) – bei geringem Schuldvorwurf ist eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO ein realistisches Ziel
Der wichtigste Verteidigungsansatz: die Subventionserheblichkeit
Strafbar sind nur falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen – solche, die durch Gesetz oder von der Bewilligungsstelle AUSDRÜCKLICH als subventionserheblich bezeichnet wurden (§ 264 Abs. 9 StGB).
Genau daran scheitern viele Verfahren: Pauschale Formular-Floskeln („alle Angaben sind subventionserheblich”) genügen nach der Rechtsprechung häufig nicht; die Bezeichnung muss konkret und bestimmt sein.
Wir sezieren jeden Antrag Feld für Feld: Welche Angabe soll falsch sein, war genau diese Tatsache wirksam als subventionserheblich bezeichnet, und wie war die maßgebliche Definition (Stichwort Corona: Umsatzeinbruch, verbundene Unternehmen, Liquiditätsengpass) zum Antragszeitpunkt überhaupt zu verstehen?
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tes rechtsanwälte steuerberater verteidigt bundesweit Unternehmen, Organe und Führungskräfte im Wirtschaftsstrafrecht – von der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung. Eine kurze Schilderung genügt, den Rest besprechen wir diskret und vertraulich.
Corona-Hilfen: der Massenfall des §StGB 264
Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe: Die Rückabwicklung der Corona-Programme hat eine Welle von § 264-Verfahren ausgelöst – oft ausgelöst durch bloße Datenabgleiche oder das Schlussabrechnungs-Chaos, nicht durch echte Täuschung.
Hier gilt eine doppelte Front: Das Strafverfahren und das verwaltungsrechtliche Rückforderungsverfahren beeinflussen einander – Erklärungen im einen landen in der Akte des anderen.
Wir führen beide Verfahren koordiniert; die verwaltungsrechtliche Verteidigung gegen Rückforderungsbescheide behandelt ausführlich unser Schwerpunkt Corona-Hilfen.
So verteidigen wir
Nach der Akteneinsicht steht die Weichenstellung: Angriff auf die Subventionserheblichkeit und die Tatbestandsvoraussetzungen, Einordnung des Verschuldensgrads (Leichtfertigkeit ist keine Selbstverständlichkeit, sondern begründungsbedürftig), Aufarbeitung der Antragsumstände (Beraterverschulden? Behördliche Fehlinformation? FAQ-Änderungen nach Antragstellung?) – und wo es passt, die frühe Verfahrensbeendigung: Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ist in Subventionsfällen mit geringem Schuldvorwurf ein realistisches Ziel, das Strafregister und Reputation schont. Parallel begrenzen wir die Vermögensabschöpfung (Arrest!) und stimmen die Kommunikation mit der Bewilligungsstelle ab.
So gehen wir für Sie vor
- Sofort: keine Stellungnahmen ohne Akteneinsicht – weder gegenüber Ermittlern noch gegenüber der Bewilligungsstelle.
- Antrag forensisch prüfen: Subventionserheblichkeit, Definitionslage zum Antragszeitpunkt, Zurechnungsfragen im Unternehmen.
- Doppelverfahren koordinieren: Strafverteidigung und Rückforderungsabwehr aus einer Hand, widerspruchsfrei.
- Verfahrensziel definieren: Einstellung vor Anklage, wo der Vorwurf trägt – streitige Hauptverhandlung, wo er nicht trägt.
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Häufige Fragen
Ja – § 264 StGB erfasst auch leichtfertiges Handeln (§ 264 Abs. 5). Das senkt die Hürde für die Anklage, eröffnet aber zugleich Verteidigungsspielraum: Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Fahrlässigkeit und muss konkret belegt werden.
Nur ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen sind strafbewehrt. Fehlt die wirksame Bezeichnung für genau die beanstandete Angabe, entfällt der Tatbestand – ein Prüfpunkt, der in Masseverfahren regelmäßig übergangen wird.
Beides zusammen, aber koordiniert: Jede Äußerung im Rückforderungsverfahren kann strafrechtlich verwertet werden. Deshalb gehört die Reihenfolge der Erklärungen strategisch geplant – nie isoliert antworten.
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