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Wirtschaftsrecht

Selbstanzeige beim Finanzamt: Eine Chance, keine zweite – so wird sie wirksam

Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) ist ein einzigartiges Angebot: Wer seine Steuerhinterziehung vollständig offenlegt und nachzahlt, wird nicht bestraft – aber sie funktioniert nur einmal, nur vollständig und nur solange die Tat unentdeckt ist, denn eine misslungene Selbstanzeige liefert dem Finanzamt das Geständnis ohne Straffreiheit. Deshalb gehört sie in Hände, die beides beherrschen: das Zahlenwerk und die rechtliche Wirksamkeit – bei tes sitzen beide in einem Haus, und Ihr Fall bleibt in einem Raum.

Till Seitel
Rechtsanwalt

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Das Vollständigkeitsgebot: Warum die halbe Wahrheit gar nichts rettet

Der häufigste und teuerste Fehler ist die Teil-Selbstanzeige: Das Gesetz verlangt die Berichtigung ALLER unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO) – wer das Schweizer Konto erklärt, das österreichische aber „vergisst”, erreicht keine Straffreiheit, sondern liefert nur Beweise.

Ebenso riskant ist die „Selbstanzeige in Stufen” (erst mal grob melden, Details später): Wird die Tat zwischen den Stufen entdeckt, ist die Tür zu.

Das professionelle Vorgehen: Erst die vollständige Sachverhalts-Rekonstruktion – Kontoauszüge, Depotunterlagen, Transaktionshistorien, notfalls Bankenkorrespondenz über Jahre zurück –, und wo Unterlagen fehlen, die bewusst großzügige SCHÄTZUNG zu Ihren Lasten mit Sicherheitszuschlag: Lieber ein paar Euro zu viel nacherklärt als die Wirksamkeit riskiert; zu viel Gezahltes lässt sich im Festsetzungsverfahren korrigieren, eine unvollständige Selbstanzeige nie. Genau diese Rekonstruktions- und Schätzarbeit ist Steuerberater-Handwerk – bei uns erledigt durch tes tax, im selben Mandat.

Das wichtigste zusammengefasst

Zielgruppe: Personen, die eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erwägen – hochsensibel, Diskretion entscheidend

Grundprinzip: Die Selbstanzeige (§ 371 AO) funktioniert nur einmal, nur vollständig und nur solange die Tat unentdeckt ist – eine misslungene Anzeige liefert das Geständnis ohne Straffreiheit

Vollständigkeitsgebot: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (mind. zehn Jahre) müssen berichtigt werden – Teil-Selbstanzeigen oder "Stufen"-Meldungen erreichen keine Straffreiheit; bei fehlenden Unterlagen empfiehlt sich eine großzügige Schätzung zu eigenen Lasten

Sperrgründe entscheiden über Zeitfenster: Bekanntgegebene Prüfungsanordnung, erschienener Prüfer, eingeleitetes Verfahren oder Tatentdeckung schließen die Straffreiheit aus – die genaue Analyse (Umfang der Prüfungsanordnung, Kenntnisstand) entscheidet oft in Tagen

Kostenstruktur: Nachzahlung der hinterzogenen Steuer plus Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen; ab 25.000 € je Tat kommt ein gestaffelter Zuschlag (10/15/20%) nach § 398a AO hinzu – die unbezahlte Selbstanzeige bringt keinen Schutz

Notwendigkeit zweier Professionen: Die Selbstanzeige braucht zwingend korrekte steuerliche Berechnung UND strafrechtlich wirksame Konstruktion – getrennte Berater produzieren an dieser Schnittstelle typische Fehler; typische Fallgruppen sind ausländische Kapitalerträge, Krypto-Gewinne und der Erbfall mit unversteuertem Vermögen (eigene Berichtigungspflicht der Erben nach § 153 AO)

Wenn die Selbstanzeige nicht mehr möglich ist: Dieselben Werkzeuge dienen dann der Strafzumessung im laufenden Verfahren – vollständige Nacherklärung und Schadenswiedergutmachung bleiben starke Argumente für Einstellung oder Strafbefehl statt Hauptverhandlung

Die Sperrgründe: Wann es zu spät ist – und wann nur fast

Die Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn vor Eingang der Selbstanzeige einer der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist: die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (auch gegenüber Beteiligten oder dem begünstigten Unternehmen – und beschränkt auf deren sachlichen und zeitlichen Umfang), das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder Nachschau, die bekanntgegebene Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens – und der heikelste: die TATENTDECKUNG, wenn der Täter davon wusste oder damit rechnen musste.

Um diese Merkmale wird in der Praxis gerungen, und hier liegt die anwaltliche Präzisionsarbeit: Ist die Prüfungsanordnung wirklich zugegangen – und sperrt sie auch die Jahre außerhalb ihres Umfangs? Reicht die Medienberichterstattung über angekaufte Bankdaten schon für das „Rechnenmüssen”? Ist nach einer angekündigten Prüfung für die NICHT umfassten Zeiträume noch Raum? Diese Fragen entscheiden zwischen Straffreiheit und Strafverfahren – und sie entscheiden sich oft in Tagen. Deshalb: erst die Sperrgrund-Analyse, dann die Abgabe – niemals umgekehrt.

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tes rechtsanwälte steuerberater verteidigt bundesweit Unternehmen, Organe und Führungskräfte im Wirtschaftsstrafrecht – von der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung. Eine kurze Schilderung genügt, den Rest besprechen wir diskret und vertraulich.

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Die Rechnung: Nachzahlung, Zinsen – und ab 25.000 € der Zuschlag

Straffreiheit gibt es nicht geschenkt, aber kalkulierbar: Zu zahlen sind die hinterzogenen Steuern selbst, die Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 235 AO) sowie Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) – vollständig und innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist; wer die Zahlung nicht stemmen kann, muss das VOR der Abgabe wissen, denn die unbezahlte Selbstanzeige schützt nicht.

Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 € je Tat, ist die klassische Straffreiheit ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO) – dann führt der Weg über § 398a AO: Gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 % (über 25.000 €), 15 % (über 100.000 €) bzw. 20 % (über 1.000.000 €) der hinterzogenen Steuer wird von der Verfolgung abgesehen. Das klingt teuer und ist es auch – aber die Alternative heißt Strafverfahren mit denselben Steuern, denselben Zinsen, zusätzlich Geld- oder Freiheitsstrafe, Eintrag und öffentlicher Hauptverhandlung.

Wir stellen Ihnen beide Rechnungen nebeneinander, bevor Sie entscheiden – inklusive Finanzierungsfragen und der steuerlichen Behandlung der Nachzahlung.

Warum Steuerberater UND Verteidiger – und warum aus einem Haus

Die Selbstanzeige ist das seltene Mandat, das zwei Professionen ZWINGEND braucht: Die Nacherklärung muss steuerlich richtig gerechnet sein (Besteuerungsgrundlagen, Progressionswirkungen, Schätzmethodik – tes tax), und sie muss strafrechtlich wirksam konstruiert sein (Sperrgründe, Vollständigkeit, Formulierung, Timing, Kommunikation mit Bußgeld- und Strafsachenstelle – tes legal).

Getrennte Berater produzieren an genau dieser Schnittstelle die klassischen Fehler: Der Steuerberater erklärt nach, ohne die Sperrlage zu prüfen; der Anwalt formuliert, ohne das Zahlenwerk zu beherrschen.

Bei tes läuft beides in einem Mandat, unter einer Verschwiegenheit, ohne Reibungsverlust – und mit eingebautem Plan B: Scheitert die Straffreiheit an einem Sperrgrund, geht dasselbe Team nahtlos in die Verteidigung (→ /wirtschaftsstrafrecht/).

Die typischen Fallgruppen unserer Praxis:

  • unversteuerte Kapitalerträge im Ausland (der Informationsaustausch liefert die Daten längst),
  • Krypto-Gewinne vergangener Jahre,
  • nicht erklärte Vermietungs- und Betriebseinnahmen
  • und der ERBFALL mit unversteuertem Vermögen: Erben, die vom Schwarzgeld des Verstorbenen erfahren, trifft eine eigene Berichtigungspflicht (§ 153 AO) – wer sie ignoriert, macht sich selbst strafbar; wer sie klug erfüllt, löst das Problem einer Generation.

Wenn die Selbstanzeige nicht mehr geht: Verteidigung mit denselben Werkzeugen

Nicht jeder Fall erreicht uns rechtzeitig – und dann gilt: Auch im laufenden Steuerstrafverfahren ist mit dem Instrumentarium der Selbstanzeige zu arbeiten, nur mit anderem Ziel: Die vollständige Nacherklärung und Schadenswiedergutmachung sind die stärksten Strafzumessungsargumente, die es gibt; Einstellungen gegen Auflage und der Strafbefehl ohne Hauptverhandlung sind realistische Ausgänge sauber geführter Verfahren.

Abzugrenzen ist außerdem die schlichte BERICHTIGUNG nach § 153 AO: Wer Fehler ohne Vorsatz gemacht hat, muss (nur) korrigieren – ist gar keine Straftat im Raum, wäre die „Selbstanzeige” das falsche, weil selbstbelastende Etikett. Auch diese Weichenstellung – Berichtigung oder Selbstanzeige – gehört an den Anfang der Beratung und nicht ans Ende.

Diskretion ist dabei Arbeitsprinzip: keine Aktenanlage vor Mandat, Kommunikation auf Ihren Wunsch ausschließlich über sichere Kanäle, Termine auch außerhalb der Kanzleizeiten.

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Häufige Fragen

Bei wirksamer Selbstanzeige gibt es kein Urteil und keinen Eintrag im Führungszeugnis – und das Verfahren unterliegt dem Steuergeheimnis. Die Fälle, die öffentlich wurden, waren fast immer GESCHEITERTE Selbstanzeigen mit anschließender Hauptverhandlung: Das beste Diskretionsinstrument ist die handwerklich wirksame Anzeige.

Nicht automatisch: Es kommt darauf an, WAS zugegangen ist (eine schlichte Nachfrage sperrt nicht, eine Prüfungsanordnung nur in ihrem Umfang) und für welche Jahre und Steuerarten. Genau diese Sperrgrund-Analyse leisten wir kurzfristig – bitte rufen Sie an, BEVOR Sie dem Amt antworten.

Die Gesamtrechnung besteht aus Nachzahlung, Zinsen, gegebenenfalls dem § 398a-Zuschlag – und unserem Honorar, das vom Umfang der Rekonstruktion abhängt und das Sie vorab als klaren Rahmen erhalten. Zum Einstieg bieten wir die diskrete Ersteinschätzung und eine buchbare Erstberatung zum Festpreis: Danach kennen Sie Risiko, Weg und Budget.

Ja – nicht erklärte Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind ein Hauptanwendungsfall der letzten Jahre, und die Datenlage der Finanzverwaltung wächst durch Auskunftsersuchen an Handelsplattformen stetig. Die Transaktions-Rekonstruktion über Wallets und Börsen hinweg ist aufwendig, aber machbar – und genau die Sorte Zahlenarbeit, für die tes tax gebaut ist.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate — was wir für unsere Mandanten erreicht haben.
Corona Hilfen

Rückforderung der Neustarthilfe erfolgreich abgewehrt

Ein Soloselbständiger sollte 7.500,00 EUR Neustarthilfe zurückzahlen. Wir haben die Rückforderung im Klageverfahren angegriffen – mit Erfolg: Der Bescheid wurde aufgehoben, die Gegenseite übernahm die Kosten des Verfahrens.
7.500,00€
erfolgreich abgewehrt
Forderungsmanagement

91 Inkasso-Mandate für langjährigen Unternehmenskunden

Ein Unternehmenskunde zahlte offene Rechnungen im laufenden Geschäft nicht. Wir haben das Forderungsmanagement seit 2013 langfristig und strukturell übernommen – mit Erfolg: In 91 Fällen wurden insgesamt 442.397,40 EUR rechtlich abgesichert.
442.397,40€
rechtlich abgesichert
Illegales Glücksspiel

Strafbefehl im Online-Glücksspielverfahren abgewehrt

Gegen unseren Mandanten sollte wegen angeblicher Beteiligung am unerlaubten Online-Glücksspiel ein Strafbefehl ergehen. Wir haben den Vorwurf mangels nachweisbaren Vorsatzes angegriffen – mit Erfolg: Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Strafbefehls ab, die Staatskasse trägt die Kosten.
Strafbefehl
abgewiesen
Forderungsmanagement

Offene Honorarforderungen

Eine GmbH beglich offene Honorarforderungen aus Dienstleistungen nicht vollständig. Wir haben die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt und per Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlung gesichert – mit Erfolg: Die Gesamtforderung von 37.786,20 EUR wurde vollumfänglich rechtlich abgesichert.
37.786,20€
gerichtlich eingefordert
Geldwäsche

Vermögensarrest über 15.000 € aufgehoben

Gegen unseren Mandanten wurde wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt; sein Vermögen war in Höhe von 15.000,00 EUR arrestiert. Wir haben Beschwerde eingelegt und den fehlenden Anfangsverdacht dargelegt – mit Erfolg: Das Landgericht Verden hob den Arrestbeschluss vollständig auf, die Kosten trägt die Landeskasse.
15.000,00€
aufgehoben
Illegales Glücksspiel

Freispruch trotz 30 Teilnahmehandlungen

Unserem Mandanten wurden 30 Teilnahmehandlungen am unerlaubten Online-Glücksspiel vorgeworfen. Wir haben die Verteidigung auf die fehlende Kenntnis der Unerlaubtheit gestützt – mit Erfolg: Das Amtsgericht Gießen bejahte den Tatbestand, verneinte aber den Vorsatz und sprach frei. Die Staatskasse trägt die Kosten.
Freispruch
erreicht
Illegales Glücksspiel

Zweiter Freispruch im Glücksspielverfahren

Unsere Mandantin sah sich einem weiteren Strafverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel ausgesetzt. Wir haben die Verteidigung konsequent auf die fehlende Kenntnis der Erlaubnislage gestützt – mit Erfolg: Das Amtsgericht Wangen im Allgäu sprach frei, die Staatskasse trägt Kosten und Auslagen.
Freispruch
erreicht
Illegales Glücksspiel

Anklage zurückgenommen – Verfahren eingestellt

Gegen unseren Mandanten war wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel bereits Klage erhoben. Wir haben die Staatsanwaltschaft von der fehlenden Nachweisbarkeit des Vorsatzes überzeugt – mit Erfolg: Die Staatsanwaltschaft Duisburg nahm die Klage zurück und stellte das Verfahren ohne Hauptverhandlung ein.
Verfahren
eingestellt
Corona Hilfen

Rückforderung Corona-Soforthilfe abgewehrt

Unser Mandant sollte auf Grundlage eines automatisiert erstellten Schlussbescheids 7.000,00 EUR Corona-Soforthilfe zurückzahlen. Wir haben Klage erhoben und die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründet – mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob den Bescheid auf, das Land NRW trägt die Kosten.
7.000,00€
erfolgreich abgewehrt
Forderungsmanagement

Vergütungsansprüche gerichtlich durchgesetzt

Ein Auftraggeber unserer Mandantin, eines Performance-Marketing-Unternehmens, stellte die Zahlungen ein und bestritt die erbrachten Leistungen. Wir haben die Vergütungsansprüche vor dem Landgericht Berlin II durchgesetzt – mit Erfolg: Verurteilung zur Zahlung von 15.772,82 EUR nebst Zinsen, die Gegenseite trägt die Kosten.
15.772,82€
gerichtlich durchgesetzt
Forderungsmanagement

Vollstreckbarer Titel binnen sieben Wochen

Unser Mandant hatte bei CHRONEXT eine Rolex bestellt und bezahlt; nach Lieferverzögerungen trat er zurück, die Erstattung von 14.000,00 EUR blieb aus. Wir haben kurz außergerichtlich gemahnt und sofort das Mahnverfahren eingeleitet – mit Erfolg: Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen über 16.188,68 EUR in unter sieben Wochen.
16.188,68€
tituliert
Baurecht

Verbindlicher Mängeltermin binnen vier Tagen

Unser Mandant hatte bei 1KOMMA5° Frankfurt eine Wärmepumpenanlage für 34.275,40 EUR beauftragt; die Anlage heizte nicht ausreichend, eigene Mängelrügen blieben monatelang unbeantwortet. Wir haben Nacherfüllung mit Fristsetzung verlangt – mit Erfolg: Vier Tage später lagen eine Stellungnahme zu jedem Mangel und ein verbindlicher Servicetermin deutlich vor Fristende vor.
Servicetermin
erwirkt
Forderungsmanagement

Vollstreckung über 5,1 Mio. EUR

Für einen Privatmandanten haben wir Ansprüche in Millionenhöhe tituliert und die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner konsequent fortgeführt. Entscheidend ist die taggenaue Zinsverfolgung mit 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung – mit Erfolg: Die titulierte Gesamtposition liegt inzwischen bei über 5,1 Mio. EUR.
über 5,1 Mio.€
vollständig durchgesetzt
Forderungsmanagement

30 Honorarforderungen erfolgreich beigetrieben

Für eine Steuerberatungsgesellschaft übernehmen wir seit drei Jahren das Inkasso offener Honorarforderungen. Wir haben einen festen Ablauf von Zahlungsaufforderung über Mahn- und Klageverfahren bis zur Vollstreckung etabliert – mit Erfolg: Von 30 übernommenen Forderungen wurde in drei Jahren nur eine einzige nicht realisiert.
29 von 30
realisiert
Arbeitsrecht

Dauermandat Arbeitsrecht

Für Unternehmensmandanten begleiten wir arbeitsrechtliche Trennungsprozesse dauerhaft: von Abmahnungen und Kündigungen über Aufhebungsverträge bis zu Kündigungsschutzverfahren. Maßstab ist nicht der maximale Rechtsstandpunkt, sondern die wirtschaftlich beste Lösung – für kalkulierbare Personalmaßnahmen statt Einzelfallüberraschungen.
Dauermandat
wirtschaftlich beste Lösung
Verkehrsrecht

Kürzungen nach Verkehrsunfall zurückgewiesen

Nach einem Verkehrsunfall regulierte der Haftpflichtversicherer nur einen Teil des Schadens und stützte die Kürzungen auf ein externes Prüfgutachten. Wir haben die Abrechnung Position für Position anhand der BGH-Rechtsprechung angegriffen – mit Erfolg: Von 12.872,93 EUR wurden 9.237,18 EUR reguliert, die Restforderung von 3.635,75 EUR wird weiterverfolgt.
9.237,18€
reguliert
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