Selbstanzeige beim Finanzamt: Eine Chance, keine zweite – so wird sie wirksam
Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) ist ein einzigartiges Angebot: Wer seine Steuerhinterziehung vollständig offenlegt und nachzahlt, wird nicht bestraft – aber sie funktioniert nur einmal, nur vollständig und nur solange die Tat unentdeckt ist, denn eine misslungene Selbstanzeige liefert dem Finanzamt das Geständnis ohne Straffreiheit. Deshalb gehört sie in Hände, die beides beherrschen: das Zahlenwerk und die rechtliche Wirksamkeit – bei tes sitzen beide in einem Haus, und Ihr Fall bleibt in einem Raum.
Unverbindliche Einschätzung einholen
Text: Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir melden uns diskret zurück und zeigen Ihnen, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Das Vollständigkeitsgebot: Warum die halbe Wahrheit gar nichts rettet
Der häufigste und teuerste Fehler ist die Teil-Selbstanzeige: Das Gesetz verlangt die Berichtigung ALLER unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO) – wer das Schweizer Konto erklärt, das österreichische aber „vergisst”, erreicht keine Straffreiheit, sondern liefert nur Beweise.
Ebenso riskant ist die „Selbstanzeige in Stufen” (erst mal grob melden, Details später): Wird die Tat zwischen den Stufen entdeckt, ist die Tür zu.
Das professionelle Vorgehen: Erst die vollständige Sachverhalts-Rekonstruktion – Kontoauszüge, Depotunterlagen, Transaktionshistorien, notfalls Bankenkorrespondenz über Jahre zurück –, und wo Unterlagen fehlen, die bewusst großzügige SCHÄTZUNG zu Ihren Lasten mit Sicherheitszuschlag: Lieber ein paar Euro zu viel nacherklärt als die Wirksamkeit riskiert; zu viel Gezahltes lässt sich im Festsetzungsverfahren korrigieren, eine unvollständige Selbstanzeige nie. Genau diese Rekonstruktions- und Schätzarbeit ist Steuerberater-Handwerk – bei uns erledigt durch tes tax, im selben Mandat.
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Personen, die eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erwägen – hochsensibel, Diskretion entscheidend
Grundprinzip: Die Selbstanzeige (§ 371 AO) funktioniert nur einmal, nur vollständig und nur solange die Tat unentdeckt ist – eine misslungene Anzeige liefert das Geständnis ohne Straffreiheit
Vollständigkeitsgebot: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (mind. zehn Jahre) müssen berichtigt werden – Teil-Selbstanzeigen oder "Stufen"-Meldungen erreichen keine Straffreiheit; bei fehlenden Unterlagen empfiehlt sich eine großzügige Schätzung zu eigenen Lasten
Sperrgründe entscheiden über Zeitfenster: Bekanntgegebene Prüfungsanordnung, erschienener Prüfer, eingeleitetes Verfahren oder Tatentdeckung schließen die Straffreiheit aus – die genaue Analyse (Umfang der Prüfungsanordnung, Kenntnisstand) entscheidet oft in Tagen
Kostenstruktur: Nachzahlung der hinterzogenen Steuer plus Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen; ab 25.000 € je Tat kommt ein gestaffelter Zuschlag (10/15/20%) nach § 398a AO hinzu – die unbezahlte Selbstanzeige bringt keinen Schutz
Notwendigkeit zweier Professionen: Die Selbstanzeige braucht zwingend korrekte steuerliche Berechnung UND strafrechtlich wirksame Konstruktion – getrennte Berater produzieren an dieser Schnittstelle typische Fehler; typische Fallgruppen sind ausländische Kapitalerträge, Krypto-Gewinne und der Erbfall mit unversteuertem Vermögen (eigene Berichtigungspflicht der Erben nach § 153 AO)
Wenn die Selbstanzeige nicht mehr möglich ist: Dieselben Werkzeuge dienen dann der Strafzumessung im laufenden Verfahren – vollständige Nacherklärung und Schadenswiedergutmachung bleiben starke Argumente für Einstellung oder Strafbefehl statt Hauptverhandlung
Die Sperrgründe: Wann es zu spät ist – und wann nur fast
Die Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn vor Eingang der Selbstanzeige einer der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist: die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (auch gegenüber Beteiligten oder dem begünstigten Unternehmen – und beschränkt auf deren sachlichen und zeitlichen Umfang), das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder Nachschau, die bekanntgegebene Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens – und der heikelste: die TATENTDECKUNG, wenn der Täter davon wusste oder damit rechnen musste.
Um diese Merkmale wird in der Praxis gerungen, und hier liegt die anwaltliche Präzisionsarbeit: Ist die Prüfungsanordnung wirklich zugegangen – und sperrt sie auch die Jahre außerhalb ihres Umfangs? Reicht die Medienberichterstattung über angekaufte Bankdaten schon für das „Rechnenmüssen”? Ist nach einer angekündigten Prüfung für die NICHT umfassten Zeiträume noch Raum? Diese Fragen entscheiden zwischen Straffreiheit und Strafverfahren – und sie entscheiden sich oft in Tagen. Deshalb: erst die Sperrgrund-Analyse, dann die Abgabe – niemals umgekehrt.
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater verteidigt bundesweit Unternehmen, Organe und Führungskräfte im Wirtschaftsstrafrecht – von der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung. Eine kurze Schilderung genügt, den Rest besprechen wir diskret und vertraulich.
Die Rechnung: Nachzahlung, Zinsen – und ab 25.000 € der Zuschlag
Straffreiheit gibt es nicht geschenkt, aber kalkulierbar: Zu zahlen sind die hinterzogenen Steuern selbst, die Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 235 AO) sowie Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) – vollständig und innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist; wer die Zahlung nicht stemmen kann, muss das VOR der Abgabe wissen, denn die unbezahlte Selbstanzeige schützt nicht.
Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 € je Tat, ist die klassische Straffreiheit ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO) – dann führt der Weg über § 398a AO: Gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 % (über 25.000 €), 15 % (über 100.000 €) bzw. 20 % (über 1.000.000 €) der hinterzogenen Steuer wird von der Verfolgung abgesehen. Das klingt teuer und ist es auch – aber die Alternative heißt Strafverfahren mit denselben Steuern, denselben Zinsen, zusätzlich Geld- oder Freiheitsstrafe, Eintrag und öffentlicher Hauptverhandlung.
Wir stellen Ihnen beide Rechnungen nebeneinander, bevor Sie entscheiden – inklusive Finanzierungsfragen und der steuerlichen Behandlung der Nachzahlung.
Warum Steuerberater UND Verteidiger – und warum aus einem Haus
Die Selbstanzeige ist das seltene Mandat, das zwei Professionen ZWINGEND braucht: Die Nacherklärung muss steuerlich richtig gerechnet sein (Besteuerungsgrundlagen, Progressionswirkungen, Schätzmethodik – tes tax), und sie muss strafrechtlich wirksam konstruiert sein (Sperrgründe, Vollständigkeit, Formulierung, Timing, Kommunikation mit Bußgeld- und Strafsachenstelle – tes legal).
Getrennte Berater produzieren an genau dieser Schnittstelle die klassischen Fehler: Der Steuerberater erklärt nach, ohne die Sperrlage zu prüfen; der Anwalt formuliert, ohne das Zahlenwerk zu beherrschen.
Bei tes läuft beides in einem Mandat, unter einer Verschwiegenheit, ohne Reibungsverlust – und mit eingebautem Plan B: Scheitert die Straffreiheit an einem Sperrgrund, geht dasselbe Team nahtlos in die Verteidigung (→ /wirtschaftsstrafrecht/).
Die typischen Fallgruppen unserer Praxis:
- unversteuerte Kapitalerträge im Ausland (der Informationsaustausch liefert die Daten längst),
- Krypto-Gewinne vergangener Jahre,
- nicht erklärte Vermietungs- und Betriebseinnahmen
- und der ERBFALL mit unversteuertem Vermögen: Erben, die vom Schwarzgeld des Verstorbenen erfahren, trifft eine eigene Berichtigungspflicht (§ 153 AO) – wer sie ignoriert, macht sich selbst strafbar; wer sie klug erfüllt, löst das Problem einer Generation.
Wenn die Selbstanzeige nicht mehr geht: Verteidigung mit denselben Werkzeugen
Nicht jeder Fall erreicht uns rechtzeitig – und dann gilt: Auch im laufenden Steuerstrafverfahren ist mit dem Instrumentarium der Selbstanzeige zu arbeiten, nur mit anderem Ziel: Die vollständige Nacherklärung und Schadenswiedergutmachung sind die stärksten Strafzumessungsargumente, die es gibt; Einstellungen gegen Auflage und der Strafbefehl ohne Hauptverhandlung sind realistische Ausgänge sauber geführter Verfahren.
Abzugrenzen ist außerdem die schlichte BERICHTIGUNG nach § 153 AO: Wer Fehler ohne Vorsatz gemacht hat, muss (nur) korrigieren – ist gar keine Straftat im Raum, wäre die „Selbstanzeige” das falsche, weil selbstbelastende Etikett. Auch diese Weichenstellung – Berichtigung oder Selbstanzeige – gehört an den Anfang der Beratung und nicht ans Ende.
Diskretion ist dabei Arbeitsprinzip: keine Aktenanlage vor Mandat, Kommunikation auf Ihren Wunsch ausschließlich über sichere Kanäle, Termine auch außerhalb der Kanzleizeiten.
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
tes rechtsanwälte steuerberater verteidigt bundesweit Unternehmen, Organe und Führungskräfte im Wirtschaftsstrafrecht – von der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung. Eine kurze Schilderung genügt, den Rest besprechen wir diskret und vertraulich.
Häufige Fragen
Bei wirksamer Selbstanzeige gibt es kein Urteil und keinen Eintrag im Führungszeugnis – und das Verfahren unterliegt dem Steuergeheimnis. Die Fälle, die öffentlich wurden, waren fast immer GESCHEITERTE Selbstanzeigen mit anschließender Hauptverhandlung: Das beste Diskretionsinstrument ist die handwerklich wirksame Anzeige.
Nicht automatisch: Es kommt darauf an, WAS zugegangen ist (eine schlichte Nachfrage sperrt nicht, eine Prüfungsanordnung nur in ihrem Umfang) und für welche Jahre und Steuerarten. Genau diese Sperrgrund-Analyse leisten wir kurzfristig – bitte rufen Sie an, BEVOR Sie dem Amt antworten.
Die Gesamtrechnung besteht aus Nachzahlung, Zinsen, gegebenenfalls dem § 398a-Zuschlag – und unserem Honorar, das vom Umfang der Rekonstruktion abhängt und das Sie vorab als klaren Rahmen erhalten. Zum Einstieg bieten wir die diskrete Ersteinschätzung und eine buchbare Erstberatung zum Festpreis: Danach kennen Sie Risiko, Weg und Budget.
Ja – nicht erklärte Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind ein Hauptanwendungsfall der letzten Jahre, und die Datenlage der Finanzverwaltung wächst durch Auskunftsersuchen an Handelsplattformen stetig. Die Transaktions-Rekonstruktion über Wallets und Börsen hinweg ist aufwendig, aber machbar – und genau die Sorte Zahlenarbeit, für die tes tax gebaut ist.
Fälle, die für uns sprechen
Kostenloser Erstkontakt
Kontaktieren Sie uns noch heute — wir sind für Sie da. Nutzen Sie das Formular oder wenden Sie sich direkt an Ihren Ansprechpartner.
Oder direkt einen Termin buchen
Alternativen können Sie unter dem folgenden Link einen kostenpflichtigen, aber garantierten Wunschtermin ganz flexibel online buchen.
Jetzt einen Termin buchen
Kontaktformular
Oder direkt einen Termin buchen
Alternativen können Sie unter dem folgenden Link einen kostenpflichtigen, aber garantierten Wunschtermin ganz flexibel online buchen.
Jetzt einen Termin buchen
Unsere Standorte
Deutschland digital erreichbar.

Frankfurt















