Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer: Die ersten Entscheidungen sind die wichtigsten
Im Wirtschaftsstrafrecht ermittelt die Staatsanwaltschaft selten gegen "die GmbH" – sie ermittelt gegen Sie persönlich: den Geschäftsführer, der unterschrieben, angewiesen oder pflichtwidrig unterlassen hat. Was in den ersten Tagen geschieht – die spontane Aussage, die gut gemeinte E-Mail, das "klärende Gespräch" – prägt das gesamte Verfahren; wir verteidigen Geschäftsführer und Vorstände von der ersten Stunde an, persönlich, diskret und mit Blick auf alle Nebenschauplätze von D&O bis Gesellschafterstreit.
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Text: Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir melden uns diskret zurück und zeigen Ihnen, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Ihre Rechte als Beschuldigter – und die typischen Fehler
Das Schweigerecht ist absolut und darf nicht gegen Sie verwertet werden; Akteneinsicht erhält Ihr Verteidiger (§ 147 StPO), Sie selbst nicht.
Die klassischen Fehler der ersten Woche: die spontane Teilaussage („ich erkläre nur kurz…“), die das Schweigen später entwertet; eigene „Aufklärung” im Unternehmen, die Zeugen präpariert wirkt und den Verdunkelungsverdacht nährt; das Löschen von Chats – aus verständlicher Panik wird Verdunkelung.
Unsere erste Leistung ist deshalb oft das Verhindern: nichts erklären, nichts löschen, nichts delegieren, bis die Akte gelesen ist.
Das wichtigste zusammengefasst
Zielgruppe: Geschäftsführer und Vorstände, gegen die persönlich strafrechtlich ermittelt wird
Grundprinzip: Ermittlungen richten sich meist gegen die Person, nicht das Unternehmen – die Handlungen der ersten Tage prägen das gesamte Verfahren
Wichtigste Sofortregel: Konsequentes Schweigen nutzen – keine spontanen Aussagen, keine informellen Gespräche, keine Geräteherausgabe ohne anwaltliche Prüfung; die Vorladung der Polizei verpflichtet nicht zum Erscheinen
Typische Anfängerfehler: Spontane Teilaussagen, eigene "Aufklärung" im Unternehmen (wirkt wie Zeugenpräparation) und das Löschen von Chats aus Panik (wird als Verdunkelung gewertet)
Strategischer Ausgangspunkt: Erst Akteneinsicht (§ 147 StPO) durch den Verteidiger, dann die Entscheidung zwischen qualifiziertem Schweigen, schriftlicher Verteidigungserklärung oder gezielter Aussage
Wichtige Nebenschauplätze: D&O-Versicherung deckt oft Verteidigungskosten (enge Anzeigepflichten beachten), Gesellschafter/Aufsichtsgremien fordern strafprozessual heikle Auskünfte, das Unternehmen selbst kann eigenständig betroffen sein und braucht dann getrennte Vertretung wegen Interessenkonflikten
Verfahrensziel: Beendigung vor der Anklage – durch Einstellung mangels Tatverdachts, Einstellung gegen Auflage, oder zumindest Begrenzung auf das Kernvorwerfbare
Akteneinsicht: erst lesen, dann reden – oder weiter schweigen
Die Verteidigung beginnt mit § 147 StPO: Erst die Akte zeigt, was die Ermittler wirklich haben – und was nicht.
Danach fällt die strategische Grundentscheidung: qualifiziert schweigen, schriftlich verteidigen oder gezielt aussagen.
Im Wirtschaftsstrafrecht ist die schriftliche Verteidigungserklärung oft das Mittel der Wahl: Sie kontrolliert jedes Wort, adressiert die Schwachstellen der Ermittlungshypothese und öffnet die Tür zur Einstellung, ohne die Risiken der Vernehmung. Welche Route richtig ist, entscheidet die Aktenlage – nie der Bauch.
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tes rechtsanwälte steuerberater verteidigt bundesweit Unternehmen, Organe und Führungskräfte im Wirtschaftsstrafrecht – von der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung. Eine kurze Schilderung genügt, den Rest besprechen wir diskret und vertraulich.
Die Nebenschauplätze: D&O, Gesellschafter, Arbeitsrecht, Presse
Das Strafverfahren ist selten allein: Die D&O-Versicherung deckt häufig die Verteidigungskosten – die Anzeige-Obliegenheiten sind eng, wir übernehmen die Deckungskorrespondenz . Gesellschafter und Aufsichtsgremien fordern Auskünfte, deren Beantwortung strafprozessual heikel ist; das Unternehmen selbst kann als Einziehungsbeteiligte oder nach § 30 OWiG betroffen sein – dann braucht es getrennte Vertretung (Interessenkonflikt!). Und bei öffentlichkeitswirksamen Verfahren gehört die Kommunikationslinie (intern wie extern) zur Verteidigung. Wir orchestrieren diese Fronten, statt sie dem Zufall zu überlassen.
Ziel: Beendigung vor der Anklage
Die meisten Wirtschaftsstrafverfahren enden nicht im Gerichtssaal – und genau dorthin arbeiten wir: Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) durch frühe, substantiierte Verteidigung; Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO), wo sie Registerfreiheit und Diskretion sichert; Begrenzung auf das Kernvorwerfbare, wo die Anklage unvermeidlich ist.
Jede Verfahrensstufe früher gespart bedeutet: keine Hauptverhandlung, keine Öffentlichkeit, keine Existenzfrage.
So gehen wir für Sie vor
- Sofortschutz: Schweigen organisieren, Vorladungen absagen, keine Gerätekooperation ohne Prüfung.
- Akteneinsicht nehmen und die Ermittlungshypothese auf ihre Schwachstellen abklopfen.
- Nebenschauplätze sichern: D&O-Deckung anzeigen, Unternehmens- und Organvertretung trennen, Kommunikationslinie festlegen.
- Verfahrensbeendigung vor Anklage anstreben – §§ 170 II, 153, 153a StPO als aktives Verteidigungsziel.
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Häufige Fragen
Grundsätzlich nicht – und schon gar nicht ohne Akteneinsicht. Zur polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen; wir sagen den Termin professionell ab und übernehmen ab dort die Kommunikation.
Häufig ja – viele Policen decken Strafverteidigungskosten bei Organen ab. Entscheidend sind rechtzeitige Anzeige und die richtige Falldarstellung gegenüber dem Versicherer; beides übernehmen wir.
In der Regel ja – das Ermittlungsverfahren allein beendet weder Amt noch Anstellung. Risiken entstehen bei Untersuchungshaft, Berufsverboten oder registerrechtlichen Folgen einer Verurteilung – auch deshalb ist die frühe Verfahrensbeendigung das Ziel.
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