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Brief von der Polizei wegen unerlaubten Glücksspiel

Brief von Polizei wegen unerlaubten Glücksspiel

Brief von Polizei wegen unerlaubten Glücksspiel
Autor:
Jobst Ehrentraut
Rechtsanwalt

Sie haben einen Brief von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, an unerlaubtem Glücksspiel teilgenommen zu haben? Viele Betroffene sind zunächst überrascht: „Ich habe doch nur online gespielt.“ Doch genau diese Zahlungen an Online-Casinos oder Sportwettenanbieter führen in der Praxis zunehmend zu Ermittlungsverfahren – insbesondere, wenn der Anbieter nicht über eine deutsche Glücksspiellizenz verfügt.

Warum Sie den Brief der Polizei ernst nehmen sollten

Oft geht es um eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Anhörung nach § 163a StPO. Der Vorwurf lautet in der Regel auf Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB. Wer nicht frühzeitig handelt, riskiert:

  • ein Strafverfahren mit Eintrag im Führungszeugnis,
  • ein Einziehungsverfahren nach §§ 73 ff. StGB (Verlust der Spielgewinne),
  • Folgen für Beamte, Lehrer oder Menschen mit Aufenthaltsstatus,
  • hohe Kosten durch Verfahrensdauer oder Bußgelder.

Ein häufiges Missverständnis: Auch scheinbar „legale“ Anbieter mit EU-Lizenz (z. B. aus Malta) sind nicht automatisch legal. Maßgeblich ist allein, ob der Anbieter auf der offiziellen Whitelist der deutschen Glücksspielbehörde steht. Ist das nicht der Fall, liegt rechtlich betrachtet ein verbotenes Glücksspiel vor.

Was tun bei einem Brief der Polizei?

Der wichtigste Rat: Keine unüberlegte Aussage machen – auch nicht schriftlich. Sie haben das Recht zu schweigen. Gleichzeitig sollten Sie den Vorwurf sofort anwaltlich prüfen lassen, denn in vielen Fällen kann das Verfahren durch gezielte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden eingestellt werden – oft ohne Eintragung, ohne Geldstrafe, ohne weitere Folgen.

Unsere Kanzlei – Ihre Verteidigung in ganz Deutschland

Die Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB hat über 100 Ermittlungsverfahren wegen § 285 StGB begleitet – bundesweit. In der Mehrzahl der Fälle konnten wir eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen, meist nach Akteneinsicht und anwaltlicher Einlassung.

Wir prüfen:

  • Ob der Anbieter tatsächlich illegal war
  • Ob ein Vorsatz überhaupt belegbar ist
  • Ob ein Einziehungsverfahren abgewendet werden kann
  • Ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist

Jetzt handeln – wir vertreten Sie bundesweit

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