BFH stärkt Zufluss-/Abflussprinzip bei Corona-Soforthilfen
Artikel vom 04.03.2026.
BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. VIII R 4/25) eine zentrale steuerliche Frage zur Behandlung von Corona-Soforthilfen entschieden und dabei das Zufluss-/Abflussprinzip bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) deutlich bestätigt.
Corona-Soforthilfe ist im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig
Nach Auffassung des BFH stellt die Corona-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme im Jahr des tatsächlichen Zuflusses dar. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Förderbetrag erhält, in der Regel also die Gutschrift auf dem Konto.
Die steuerliche Erfassung erfolgt daher unabhängig davon, ob später eine Überprüfung oder Rückforderung der Fördermittel erfolgt.
Rückforderung erst im Jahr des Abflusses gewinnmindernd zu berücksichtigen
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Rückzahlungen:
Eine spätere Rückforderung oder Rückzahlung der Corona-Soforthilfe wirkt steuerlich nicht rückwirkend auf das Jahr der Auszahlung.
Stattdessen gilt:
- Zufluss der Corona-Soforthilfe → Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses
- Rückzahlung der Corona-Soforthilfe → Betriebsausgabe im Jahr des tatsächlichen Abflusses
Damit bestätigt der BFH konsequent die Anwendung des Zufluss-/Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Bedeutung für Steuerpflichtige
Die Entscheidung schafft zusätzliche Rechtssicherheit für zahlreiche noch laufende steuerliche Verfahren im Zusammenhang mit Corona-Hilfen. Steuerpflichtige können Rückzahlungen der Hilfen erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung gewinnmindernd berücksichtigen.
Das Urteil stärkt damit ausdrücklich das System der periodengerechten steuerlichen Erfassung nach dem Zu- und Abflussprinzip und verhindert eine rückwirkende Änderung bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzungen.
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